Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Nach § 9a Abs. 2 WEG übt sie die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Die Pflicht zur Einhaltung der Hausordnung besteht demnach gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Nach § 9b Abs. 1 WEG fungiert der Verwalter als außergerichtlicher und gerichtlicher Vertreter der Gemeinschaft. Mithin handelt es sich bei ihm um das Ausführungsorgan der Gemeinschaft. Insoweit gehört es auch zu den Aufgaben des Verwalters für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen, auch wenn sich dies nicht mehr ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG kann der Verwalter eigenständig sämtliche Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung treffen, die von untergeordneter Bedeutung und nicht mit erheblichen Verpflichtungen verbunden sind. Die Einhaltung der Hausordnung entspricht stets ordnungsmäßiger Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat.

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