Gehört ein Wohnungseigentum zu dem Nachlass, weil es der Testamentsvollstrecker für den Erben mit Nachlassmitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten, die sowohl der Erbe als auch der Testamentsvollstrecker schulden.[1]

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