Bei der Wohnraummiete ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 555 BGB ausgeschlossen.

Bei der Geschäftsraummiete ist eine Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam, wenn sie für den Fall der Kündigung oder des Zahlungsverzugs vereinbart wird. Soll die Vertragsstrafenregelung für andere Fälle gelten, ist sie nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn die Höhe der Strafe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Vertragsverstoßes steht.

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