Die sachliche Zuständigkeit liegt beim Nachlassgericht. Dieses bleibt auch dann sachlich zuständig, wenn das Verfahren auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln im Instanzenweg einem anderen Gericht zur Entscheidung überantwortet worden ist, vgl. § 2353 BGB, § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG.

Das Beschwerdegericht hat allein die Befugnis das Nachlassgericht zur Erbscheinserteilung nach seiner Rechtsauffassung anzuweisen, nicht aber den Erbschein selbst zu erteilen.

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