Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Eröffnungsbeschluss ist für den Verteidiger insbesondere hinsichtlich möglicherweise gegebener Mängel sowie hinsichtlich der Frage, ob ein einmal erlassener Eröffnungsbeschluss wieder aufgehoben werden kann, von Bedeutung.
2. Die Eröffnung des Hauptverfahrens setzt voraus, dass der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist.
3. Schwere formelle und sachliche Mängel können den Eröffnungsbeschluss unwirksam machen.
4. Mängel des Eröffnungsbeschlusses können geheilt werden.
5. Umstr. ist die Frage, ob ein einmal erlassener Eröffnungsbeschluss nachträglich wieder aufgehoben werden kann, wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass weggefallen sind.
6. Der Angeklagte hat kein Rechtsmittel gegen den erlassenen Eröffnungsbeschluss.
7. Wird das Verfahren nicht eröffnet, muss die Entscheidung des Gerichts eine Kostenentscheidung enthalten.
 

Rdn 2333

 

Literaturhinweise:

Beining, Gerichtliche Beweiserhebung im Zwischenverfahren, HRRS 2016, 407

Eisenberg, Kriterien der Eröffnung des strafprozessualen Hauptverfahrens, JZ 2011, 672

Eschelbach, Gehör vor Gericht, GA 2004, 228

ders., Von der Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Strafkammer, in: Festschrift für Christian Richter II, 2002, S. 113

Hecker, Rücknahme des Eröffnungsbeschlusses bei Fehlen oder Wegfall des hinreichenden Tatverdachts, JR 1997, 4

Hohendorf, Die (Un-)Anfechtbarkeit eines Eröffnungsbeschlusses nach Wegfall des hinreichenden Tatverdachts, NStZ 1985, 399

Janssen, Rückwirkung von stattgebenden Beschlüssen zur Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, StV 2002, 170

Kuckein, Revisionsrechtliche Kontrolle der Mangelhaftigkeit von Anklage und Eröffnungsbeschlüssen, StraFo 1997, 33

­Martin, Zur Zulässigkeit der Doppelbegründung beim Beschluß über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens, NStZ 1995, 528

Pfordte, Vorermittlungen und Verdachtsgrade, StraFo 2016, 53

Schäpe, Die Mangelhaftigkeit von Anklage und Eröffnungsbeschluß und ihre Heilung im späteren Verfahren, 1998

Ulsenheimer, Zur Rücknahme des Eröffnungsbeschlusses bei Wegfall des Tatverdachts, NStZ 1984, 440 ff.

s.a. die Hinw. bei → Anklageschrift, Teil A Rdn 573.

 

Rdn 2334

1.a) Der Eröffnungsbeschluss ist für den Verteidiger insbesondere hinsichtlich möglicherweise gegebener Mängel (s. Teil E Rdn 2341) sowie hinsichtlich der Frage, ob ein einmal erlassener Eröffnungsbeschluss wieder aufgehoben werden kann, etwa wenn der hinreichende Tatverdacht (wieder) entfallen ist (s. Teil E Rdn 2348), von Bedeutung. Daneben sind auch die Fragen nach Rechtsmitteln (s. Teil E Rdn 2352) sowie hinsichtlich der Kosten und Gebühren bei Nichteröffnung (s. Teil E Rdn 2353) von Belang. Schließlich kann sich, wenn zunächst die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt worden ist, die Frage der Wiederaufnahme nach § 211 stellen (dazu Teil E Rdn 2354).

 

Rdn 2335

b) Das Gericht entscheidet gem. § 203 durch Beschluss über die Eröffnung des (Haupt)Verfahrens. I.d.R. wird die große Strafkammer bei Eröffnung des Verfahrens auch die Fragen der → Reduzierten Besetzung der großen Strafkammer/Jugendkammer, Teil R Rdn 3982, entscheiden (vgl. §§ 76 Abs. 2 GVG, 33b Abs. 2 JGG). Soweit die StA gem. § 29 Abs. 2 S. 1 GVG die Zuziehung eines zweiten Richters beim AG für ­erforderlich hält (erweitertes Schöffengericht), kann sie einen solchen Antrag (nur) spätestens bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses stellen. Die Zuziehung darf das AG nach dieser Vorschrift nur mit der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen; eine spätere Erweiterung des Spruchkörpers ist – jenseits des § 29 Abs. 2 S. 2 GVG – nicht mehr möglich (KG StV 2016, 448 [Ls.]).

 

☆ Der Erlass des Eröffnungsbeschlusses ist keine unaufschiebbare Maßnahme i.S.v. § 29 (→ Ablehnungsverfahren , Teil A Rdn  59 ). Sind also die Richter im Zwischenverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden und legt der Angeschuldigte gegen den die Ablehnung zurückweisenden Beschluss → Sofortige Beschwerde , Teil S Rdn  4112 , ein, ist ein während des Beschwerdeverfahrens erlassener Eröffnungsbeschluss unwirksam , wenn das Ablehnungsgesuch später für begründet erklärt wird (OLG Frankfurt am Main StV 2001, 496; zur Rückwirkung des erfolgreichen Ablehnungsbeschlusses auch Janssen StV 2002, 170). Daran hat sich durch die Änderungen in § 29 durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens v. 17.8.2017 bzw. das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2121) nichts geändert (dazu → Ablehnungsverfahren , Teil A Rdn  59  ff.).keine unaufschiebbare Maßnahme i.S.v. § 29 (→ Ablehnungsverfahren, Teil A Rdn 59). Sind also die Richter im Zwischenverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden und legt der Angeschuldigte gegen den die Ablehnung zurückweisenden Beschluss → Sofortige Beschwerde, Teil S Rdn 4112, ein, ist ein während des Beschwerdeverfahrens erlassener Eröffnungsbeschluss unwirksam, wenn das Ablehnungsgesuch später für begründet erklärt wird (OLG Frankfurt am Main StV 2...

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