Rz. 46
Soweit der Erblasser/Schenker eine Person i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG ist, unterliegt er für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endete,[117] der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuerschuld; dieser muss in einen – einkommensteuerrechtlichen – Veranlagungszeitraum fallen, in dem der Erblasser/Schenker noch der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 2 AStG) unterliegt.[118]
Rz. 47
§ 4 AStG ist nur subsidiär anzuwenden, also nur insoweit, wie nicht bereits eine unbeschränkte bzw. eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG besteht. § 4 AStG kommt also nur zum Tragen, wenn seit dem Wegzug mehr als fünf Jahre vergangen sind oder der Erblasser/Schenker die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG vorausgesetzte deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben hat.[119]
Rz. 48
Soweit § 4 AStG eingreift, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht über das in § 121 BewG genannte Vermögen hinaus sämtliche Gegenstände, deren Erträge bei (unterstellter) unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i.S.v. § 34c Abs. 1 EStG wären. Gemäß Tz. 4.1.1 des Anwendungserlasses zum AStG[120] umfasst dieses sog. erweiterte Inlandsvermögen:
1. | Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland; |
2. | Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland; |
3. | Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, Investmentfonds und offene Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland; |
4. | Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland; |
5. | Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden; |
6. | Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland; |
7. | bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden; |
8. | Vermögen, dessen Erträge nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen (betrifft Vermögen von Zwischengesellschaften); |
9. | Vermögen, das nach § 15 AStG dem erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen ist (betrifft Familienstiftungen und Trusts). |
Rz. 49
Außerdem unterliegen gem. § 5 Abs. 1 AStG auch die Anteile an einer ausländischen Zwischengesellschaft i.S.d. §§ 7 ff. AStG anteilig der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Auf diese Weise wird eine Umgehung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht durch die Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften verhindert. Vermögen oder Vermögensteile, deren Erträge dem Steuerpflichtigen nach § 5 AStG zuzurechnen sind, unterliegen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.[121]
Rz. 50
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 1 AStG knüpft die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht an das Vorliegen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG an. Demzufolge setzt eine Besteuerung von zum erweiterten Inlandsvermögen gehörenden Gegenständen notwendigerweise den Übergang (auch) von Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG voraus.[122] Wird also kein Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG übertragen, bleibt auch das erweiterte Inlandsvermögen im Ergebnis steuerfrei.[123]
Rz. 51
Schulden und Lasten sind abzuziehen, soweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem der Besteuerung unterliegenden Vermögen besteht (§ 10 Abs. 6 ErbStG).[124] Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Rdn 41). Ein negativer Saldo erweiterten Inlandsvermögens kann ggf. mit positivem (normalem) Inlandsvermögen (§ 121BewG) verrechnet werden[125] und umgekehrt.
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