Rn 14

Der Insolvenzverwalter kann zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse schließen. Typischerweise sind das Verträge über die Inventarisierung, Bewertung, Bewachung und Transport der Massegegenstände, Verpflichtungen aus Verwertungsverkäufen des Insolvenzverwalters, Zukäufe, Aufnahme von Massedarlehen sowie der Abschluss von sonstigen Dienst- oder Werkverträgen. Davon abzugrenzen sind Rechtsgeschäfte, die die allgemeine Kanzleiführung des Insolvenzverwalters betreffen; diese Kosten sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 InsW bereits mit der Verwaltervergütung abgegolten. Auch Verbindlichkeiten aus Prozesshandlungen des Insolvenzverwalters sind Masseverbindlichkeiten nach Abs. 1 Nr. 1.[38]

 

Rn 15

Der Insolvenzverwalter muss Rechtsgeschäfte mit Wirkung gegen die Insolvenzmasse nicht höchstpersönlich abschließen. Auch der Insolvenzschuldner oder seine fortbeschäftigten Arbeitnehmer können im Wege der Stellvertretung nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts wirksam Masseverbindlichkeiten begründen.[39]

 

Rn 16

Masseverbindlichkeiten sind nicht nur die unmittelbaren Erfüllungsansprüche der Insolvenzmasse, sondern auch die sekundären Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, die mit dem Vertragsschluss einhergehen.[40] Andernfalls würde der Insolvenzverwalter kaum taugliche Vertragspartner finden und Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse wären deutlich erschwert. Verschulden des Insolvenzverwalters wird der Insolvenzmasse analog § 31 BGB und Verschulden von Erfüllungsgehilfen des Insolvenzverwalters analog § 278 BGB zugerechnet.[41]

[38] Siehe im Einzelnen: Jaeger-Henckel, § 55 Rn. 21 ff.
[41] Fachanwaltskommentar-Homann, § 55 Rn. 5.

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