Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat.

Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.

 

Normenkette

ZPO § 520 Abs. 2 S. 3, § 233 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 05.04.2016; Aktenzeichen 4 S 236/14)

AG Bremen (Urteil vom 25.06.2014; Aktenzeichen 13 C 232/11)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bremen vom 5.4.2016 in der Fassung vom 22.6.2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bleiben außer Ansatz (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Der Streitwert wird auf 1.048,15 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die klagende Versicherungsgesellschaft nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Erstattung von Vorschusszahlungen in Anspruch, die sie an ihn für die Vertretung einer Versicherungsnehmerin in einem gerichtlichen Verfahren entrichtet hatte. Das AG hat den Beklagten mit Urteil vom 25.6.2014 zur Zahlung von 1.048,15 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten von 98,55 EUR verurteilt. Gegen das ihm am 7.7.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 5.8.2016, der am selben Tag bei dem LG Bremen eingegangen ist, Berufung eingelegt. Durch am 4.9.2014 verfassten und dem LG zugegangenen Schriftsatz hat er unter Hinweis auf urlaubsbedingte Abwesenheit und damit einhergehende Arbeitsüberlastung beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7.10.2014, ebenfalls an diesem Tage bei dem LG eingegangen, die Berufung begründet und die Abweisung der Klage beantragt. Das LG hat den Parteien durch Hinweisbeschluss vom 8.6.2015 mitgeteilt, dass es die Berufung des Beklagten als begründet erachte, und den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen.

Rz. 2

Durch Verfügung vom 8.3.2016 hat der Vorsitzende der Berufungskammer den Beklagten dahin unterrichtet, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht bewilligt worden sei, weil sich die Akte noch bei dem AG befunden habe. Folglich sei die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden. Diese Verfügung ist dem Beklagten am 29.3.2016 zugegangen. Mit am 7.4.2016 verfassten und beim LG eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und begründet. Zwischenzeitlich hat das LG die Berufung des Beklagten durch Beschluss vom 5.4.2016 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - VI ZB 83/04, NJW-RR 2005, 792 m.w.N.).

Rz. 4

1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Berufung des Beklagten sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Da die Berufungsbegründungsfrist nicht verlängert worden sei, sei die Frist zur Begründung der Berufung mit Ablauf des 7.9.2014 verstrichen. Binnen dieser Frist sei keine Berufungsbegründung eingegangen. Vielmehr sei die Berufungsbegründung erst nach Fristablauf am 7.10.2014 eingereicht worden.

Rz. 5

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Rz. 6

a) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Berufung des Beklagten nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen werden durfte, wenn sein Antrag auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt worden war (BGH, Beschl. v. 3.2.1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581; v. 5.4.2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931; vom 15.3.2005, a.a.O.). Über die beantragte Fristverlängerung hat gem. § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Vorsitzende des Berufungsspruchkörpers zu entscheiden. An einer ablehnenden - ebenso wie einer stattgebenden - Entscheidung fehlt es indessen.

Rz. 7

Eine Entscheidung über den Verlängerungsantrag ist durch den Vorsitzenden nicht ergangen. Entsprechend seiner Mitteilung vom 8.3.2016 ist die beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht bewilligt worden, weil sich die Akte nach Eingang des Antrags noch bei dem AG befunden hat. Demgemäß hat der Vorsitzende zwar keine Fristverlängerung gewährt, diese aber auch nicht abgelehnt. In dem Hinweis, dass dem Antrag nicht entsprochen worden sei, liegt keine Ablehnung der begehrten Fristverlängerung (BGH, Beschl. v. 15.3.2005, a.a.O., S. 793). Eine Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist kann grundsätzlich auch nach deren Ablauf ergehen, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist (BGH, Urt. v. 30.9.1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 40; Beschluss vom 15.3.2005, a.a.O.). Im Streitfall ist der Verlängerungsantrag fristgerecht am 4.9.2014 vor Ablauf der am Montag, dem 8.9.2014 endenden Berufungsbegründungsfrist angebracht worden. Bei dieser Sachlage ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um eine Entscheidung über das Fristverlängerungsgesuch zu treffen.

Rz. 8

b) Sollte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7.10.2014 im Streitfall ungeachtet der geltend gemachten erheblichen Gründe abgelehnt werden, würde sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, die gem. § 236 Abs. 2 ZPO auch von Amts wegen zu gewähren sein kann (BGH, Beschl. v. 15.3.2005, a.a.O.).

Rz. 9

aa) Vorliegend durfte sich der Beklagte für die Entscheidung über seinen Berufungsbegründungsfristverlängerungsantrag auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH verlassen, wonach seinem ersten Fristverlängerungsantrag auf der Grundlage der geltend gemachten Gründe hätte stattgegeben werden müssen.

Rz. 10

Zwar muss der Rechtsmittelführer grundsätzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Der Rechtsanwalt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) vorgetragen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 18.9.2001 - VI ZB 26/01, VersR 2001, 1579, 1580; v. 21.2.2000 - II ZB 16/99, VersR 2000, 1433, 1434; v. 1.8.2001 - VIII ZB 24/01, VersR 2002, 1576; v. 13.12.2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rz. 6; v. 16.10.2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rz. 9). Der erstmalige Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war auf die als erheblich anerkannten Gründe der Arbeitsüberlastung (BGH, Beschl. v. 7.5.1991 - XII ZB 48/91, NJW 1991, 2080, 2081; vom 13.12.2005, a.a.O.; v. 10.3.2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933 Rz. 12) sowie der Urlaubsabwesenheit (BGH, Beschl. v. 7.5.1991, a.a.O.; vom 10.3.2009, a.a.O.; v. 5.6.2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rz. 7) gestützt worden. Mithin durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass seinem Gesuch entsprochen wird.

Rz. 11

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte nicht verpflichtet, sich vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist über eine Verlängerung dieser Frist durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern.

Rz. 12

Eine Nachfragepflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht. Ein solcher konkreter Anlass ist nicht schon dann gegeben, wenn der Anwalt in der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist noch keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erhält. Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem Antrag stattgegeben wurde. Für eine solche Rückfrage besteht kein erkennbarer Anlass, wenn der Anwalt - wie im Streitfall - mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte (BGH, Beschl. v. 11.11.1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559, 1560; v. 13.12.2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rz. 7; v. 16.10.2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rz. 9; vom 5.6.2012, a.a.O., Rz. 11). Über einen rechtzeitig bei Gericht eingegangen Fristverlängerungsantrag kann - wie ausgeführt - auch noch nach Ablauf der Frist entschieden werden, so dass nicht entscheidend ist, ob der Antrag am letzten Tag der Frist tatsächlich bearbeitet worden wäre (BGH, Beschl. v. 13.12.2005, a.a.O.). Mithin dürfte den Beklagten kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist treffen.

Rz. 13

cc) Die versäumte Rechtshandlung wurde jedenfalls mit der am 7.10.2014 bei dem LG eingegangenen Berufungsbegründung innerhalb der insoweit maßgeblichen Frist von einem Monat (§§ 236 Abs. 2 Satz 2, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nach Ende der am 8.9.2014 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist nachgeholt.

Rz. 14

dd) Nachdem dem Beklagten am 29.3.2016 die gerichtliche Verfügung vom 8.3.2016 über die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zugegangen ist, hat er am 7.4.2016 innerhalb der Frist von einem Monat (§§ 236 Abs. 2 Satz 2, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nach Wegfall des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die Gewährung von Wiedereinsetzung scheitert nicht daran, dass vom Ende der versäumten Frist am 8.9.2014 bis zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am 7.4.2016 ein Zeitraum von einem Jahr verstrichen war (§ 234 Abs. 3 ZPO).

Rz. 15

Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits gem. § 236 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO von Amts wegen zu gewähren, ohne dass es auf die Beachtung der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO ankommt (vgl. Prütting/Gehrlein/Milger/Kazele, ZPO, 8. Aufl., § 234 Rz. 17). Eines fristgebundenen Wiedereinsetzungsantrags bedurfte es nicht, weil der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 7.10.2014 die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt hatte und die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung aktenkundig waren (BGH, Beschl. v. 24.5.2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590; vom 19.12.2012 - XII ZB 169/12, NJW 2013, 471 Rz. 17). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erfüllt, weil das Gericht den rechtzeitig eingelegten Fristverlängerungsantrag nicht rechtzeitig beschieden hat, der Anwalt aber nach den von ihm dargelegten Gründen davon ausgehen durfte, dass seinem Gesuch stattgegeben wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10395915

BB 2017, 514

DB 2017, 606

DB 2017, 7

NJW 2017, 9

NWB 2017, 704

BauR 2017, 1086

FamRZ 2017, 726

NJW-RR 2017, 564

FA 2017, 156

IBR 2017, 231

JurBüro 2018, 55

StuB 2017, 728

WM 2018, 145

ZAP 2017, 339

AnwBl 2017, 446

JZ 2017, 256

MDR 2017, 353

MDR 2017, 751

NJ 2017, 152

ZfBR 2017, 345

AUR 2017, 269

NWB direkt 2017, 225

Mitt. 2017, 239

RENO 2017, 15

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