Leitsatz (amtlich)

Soll ein Eigentümerbeschluss, durch den ein Hausmeister bestellt wird, für ungültig erklärt werden, ist als Geschäftswert grundsätzlich der Betrag anzunehmen, der der Vergütung des Hausmeisters für den Zeitraum entspricht, für den er bestellt wird. Der Wert ist jedoch nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG niedriger festzusetzen, wenn die Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse der Beteiligten stehen, wie das bei einer größeren Wohnanlage für einen längeren Bestellungszeitraum des Hausmeisters der Fall sein kann.

 

Normenkette

WEG § 48 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 06.12.2002; Aktenzeichen 4 T 1041/02)

AG Laufen (Aktenzeichen UR II 26/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 6.12.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Antragsteller haben beim AG beantragt, mehrere Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären, unter anderem zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 21.9.2001 über den Abschluss eines Jahresvertrages mit einer neuen Hausmeisterfirma mit automatischer Verlängerung bei Vereinbarung einer bestimmten Kündigungsfrist.

Das AG hat mit Beschluss vom 6.2.2002 die Anträge abgewiesen und den Geschäftswert auf 3.118 Euro festgesetzt. Zur Begründung der Geschäftswertfestsetzung hat es unter anderem ausgeführt, maßgebend für den Einzelgeschäftswert über die neue Bestellung der Hausmeisterfirma sei die Mindestjahresvergütung i.H.v. 2.951 Euro. Bezüglich der übrigen Anfechtungsanträge seien Einzelgeschäftswerte i.H.v. 38,86 Euro, 64,42 Euro und 63,90 Euro festzusetzen.

Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einen Vergleich abgeschlossen. Mit Beschluss vom 6.12.2002 hat das LG den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.300 Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller am 6.5.2003 Beschwerde eingelegt. Ihre Einwendungen richten sich ausschließlich gegen die Einzelgeschäftswertfestsetzung zu TOP 5.

II.1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die durch das LG vorgenommene Festsetzung des Geschäftswerts für das Erstbeschwerdeverfahren ist als zulassungsfreie Erstbeschwerde zulässig (BayObLG, Beschl. v. 8.8.2002 – 2Z BR 61/02, BayObLGReport 2003, 42; OLG Zweibrücken NZM 2001, 245 f.).

2. Das LG hat zur Wertfestsetzung keine Ausführungen gemacht; ersichtlich hat es aber auf die des AG Bezug genommen.

Der Beschluss des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Soll ein Eigentümerbeschluss, durch den ein Hausmeister bestellt wird, für ungültig erklärt werden, ist als Geschäftswert gem. § 48 Abs. 3 S. 1 WEG grundsätzlich der Betrag anzunehmen, der der Vergütung des Hausmeisters für den Zeitraum entspricht, für den er bestellt wird (vgl. für die Verwalterbestellung BayObLG WuM 2002, 171). Demgemäß sind die Vorinstanzen hier zutreffend von einem Geschäftswert von 2.951 Euro für den Anfechtungsantrag zu TOP 5 ausgegangen.

Die Antragsteller tragen vor, sie hätten diesen Beschluss nur deshalb angefochten, weil die Hausmeisterkosten für das Haus und die Tiefgarage nicht aufgespalten worden seien. Dieses Anfechtungsmotiv ist aber für die Geschäftswertfestsetzung unerheblich, da der Eigentümerbeschluss nicht eingeschränkt angefochten worden ist und im Übrigen inhaltlich auch nicht teilbar ist.

Nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG ist der Geschäftswert niedriger festzusetzen, wenn die Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse der Beteiligten stehen, wie das bei einer großen Wohnanlage und der Bestellung des Hausmeisters für einen längeren Zeitraum gegeben sein kann (vgl. BayObLG NZM 1998, 668 f.; Staudinger/Wenzel, WEG § 48 Rz. 22 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

3. Nach § 31 Abs. 4 KostO fallen für das Verfahren vor dem Senat keine Gebühren an; eine Kostenerstattung findet nicht statt. Folglich ist auch kein Geschäftswert festzusetzen.

Dr. Reichold Demharter Dr. Delius

 

Fundstellen

Haufe-Index 1103593

NJW-RR 2004, 524

NZM 2004, 114

OLGR-MBN 2003, 395

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