Der Antrag sei, so das AG, aber unbegründet. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums sei nicht zu beanstanden. Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine neuerliche Kostengrundentscheidung. Eine Kostengrundentscheidung als solche sei bereits in dem Einstellungsbeschl. v. 15.3.2021 getroffen worden. Nach dieser Entscheidung seien die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt worden, womit sie beim Betroffenen verblieben sind.

Der Erlass einer weiteren Kostengrundentscheidung für die Tätigkeit des Verteidigers bzgl. der Vollstreckungsandrohung nach der Einstellung sei nicht möglich. Für eine solche Kostengrundentscheidung bestehe keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ergebe sich aus § 464a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StPO, dass die Kosten des Vollstreckungsverfahren von der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren umfasst werden (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., 2023, § 464 Rn 3).

Auch wenn man die Vollstreckungsankündigung des Regierungspräsidiums mangels rechtskräftiger vollstreckbarer Entscheidung nicht unter § 465a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StPO subsumieren wolle, ergäbe sich nach Auffassung des AG nichts anderes. Denn in dem Fall würde es an einer Rechtsgrundlage für eine weitere Kostengrundentscheidung fehlen. In keiner der in § 105 OWiG zitierten Vorschriften finde sich eine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Kostengrundentscheidung. Für eine analoge Anwendung des § 464 StPO bleibe kein Raum, da es angesichts der detaillierten Regelegungen im Kostenrecht an einer Analogiefähigkeit des § 464 StPO fehle. Für eine solche Analogie bestehe auch kein Bedürfnis, da es dem Betroffenen möglich und zumutbar sei, die von ihm verauslagten Rechtsanwaltsgebühren im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. Die Vollstreckungsankündigung des Regierungspräsidiums beruht letztlich auf einer fehlerhaften Auskunft der Staatsanwaltschaft.

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