Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache insgesamt ohne Erfolg.

1. Zum Hauptantrag

Das AG hat zutreffend entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung ihrer Gebührenrechnung über 825,27 EUR haben (§§ 611, 612 Abs. 2 BGB).

Berufungsgründe i.S.d. 513 ZPO sind nicht gegeben.

Das AG hat frei von Rechtsfehlern entschieden, dass die Kläger keinen – gesonderten – Honoraranspruch für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs der Beklagten gegenüber deren ehemaligen Arbeitgeberin auf Zeugniskorrektur haben, weil es sich dabei nicht um einen eigenständigen Anspruch der Beklagten handelt, sondern lediglich um den weiterhin bestehenden Anspruch auf Erfüllung des zuvor bereits geltend gemachten Zeugnisanspruchs gem. § 630 BGB; ein zusätzlicher, eigenständiger Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses existiert daneben nicht (vgl. BAG, Urt. v. 17.2.1988 – 5 AZR 638/86; Urt. v. 14.10.2003 – 9 AZR 12/03).

Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich im vorliegenden Fall, in dem die Beklagte den Kläger zu 5) damit beauftragt hat, von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin ein qualifiziertes Zeugnis einzufordern, und dem anschließenden Verlangen, dies inhaltlich abzuändern, um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, was ausschließt, dass die Kläger nochmals einen eigenständigen Vergütungsanspruch wegen der Korrektur des Arbeitszeugnisses geltend machen können.

Für den Begriff der Angelegenheit gibt es keine gesetzliche Definition, der Begriff ist danach auszulegen, ob die verschiedenen anwaltlichen Tätigkeiten einem einheitlichen Lebensvorgang zugeordnet werden können (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., § 15 Rn 5).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der Auftrag, bei der ehemaligen Arbeitgeberin ein qualifiziertes Zeugnis anzufordern und nach dessen Erteilung die von der Beklagten gewünschten Abänderungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin geltend zu machen, als einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen, denn es ist ersichtlich, dass der Anspruch der Beklagten auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses nicht bereits dadurch erfüllt wird, dass von der damaligen Arbeitgeberin ein Arbeitszeugnis mit einem beliebigen Inhalt erteilt wird, sondern erst dann erfüllt ist, wenn ein inhaltlich wahres Arbeitszeugnis erstellt wird.

Soweit in der Entscheidung des LG Köln, Beschl. v. 11.1.2012 – 20 S 11/11 ausgeführt wird, dass es sich nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. RVG handelt, wenn der Anwalt zunächst damit beauftragt wird, mit dem Arbeitgeber eine umfassende Vereinbarung auszuhandeln, in deren Rahmen sich der Arbeitgeber u.a. verpflichtet, "ein sehr gutes Zeugnis" zu erteilen, und erst nachfolgend, nachdem das Zeugnis vom Arbeitgeber erstellt wurde, Korrekturen geltend gemacht werden, so mag dies zutreffend sein. Die Entscheidung ist jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen, denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt (vgl. Tatbestand des erstinstanzlichen Urt. d. AG Köln v. 4.2.2011 – 132 C 234/10), weicht in entscheidender Weise vom hier zu beurteilenden Sachverhalt ab. Das LG Köln hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem der Rechtsanwalt zunächst damit beauftragt worden war, im Rahmen einer weitreichenden arbeitsrechtlichen Vereinbarung u.a. auch den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einer konkret genannten "Benotung" mit dem Arbeitgeber auszuhandeln, was hier ersichtlich nicht der Fall war. Die Beklagte beauftragte die Kläger ausschließlich damit, einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bei der ehemaligen Arbeitgeberin geltend zu machen; weitergehende Tätigkeiten, wie das vorherige Aushandeln eines bestimmten Zeugnisinhalts neben anderen Vereinbarungen, wie in der zitierten Entscheidung, war nicht beauftragt.

Die anderslautende o.g. Entscheidung des LG Köln ist damit mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Tatsachen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

2. Zum Hilfsantrag

Die Berufung bleibt auch hinsichtlich des im Berufungsverfahren neu eingeführten Hilfsantrags ohne Erfolg, mit dem eine offene Vergütung aus einer 1,5-fachen Gebühr aus einem Gegenstandwert von 16.500,00 EUR zuzüglich Nebenkosten abzgl. der vorgerichtlichen Zahlung der Rechtschutzversicherung der Beklagten geltend gemacht wird.

Zugunsten der Kläger unterstellt, dass es sich dabei nicht um eine Klageänderung i.S.d. §§ 532, 263 ZPO handelt oder aber, den Fall einer Klageänderung unterstellt, dass diese als sachdienlich zu beurteilen und zuzulassen wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.3.2004 – V ZR 104/03), haben die Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus §§ 611, 612 Abs. 1 BGB auf Vergütung ihrer Tätigkeit unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von zweimal 8.250,00 EUR, entsprechend zwei Monatsgehältern der Beklagten.

Als Gegenstandwert für den Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ist grundsätzlich (nur) ein Monatslohn anzusetzen (Baumbach/Lauterb...

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