BRAK und DAV schlagen vor, die aus der Staatskasse zu erstattenden Wertgebühren bis zu einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR statt derzeit 4.000,00 EUR (§ 49 RVG) an die Wahlanwaltsgebührentabelle in § 13 RVG anzupassen. Das wird damit begründet, dass der Auffangwert in allen Kostengesetzen sowie im RVG 5.000,00 EUR betrage und keine sachliche Rechtfertigung bestehe, bei den aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren eine andere Bewertung vorzusehen.

Die Anhebung des Gegenstandswerts in § 49 RVG von 4.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR bewirkt in einem Verfahren mit 1,3-Verfahrensgebühr und 1,2-Terminsgebühr ohne die außerdem vorgeschlagene lineare Erhöhung der Gebühren folgende Mehrkosten:

 

Aktuelle Rechtslage

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 369,20 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 340,80 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)  
Gesamt 710,00 EUR
 

Anhebung gem. Vorschlag

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 434,20 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 400,80 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)  
Gesamt 835,00 EUR

Durch die vorgeschlagene strukturelle Erhöhung verteuert sich das Verfahren pro beigeordnetem Rechtsanwalt bereits um 18 %. Hinzu kommt noch die vorgeschlagene lineare Erhöhung. Da sich viele amtsgerichtliche Verfahren im Wertbereich zwischen 4.000,00 EUR und 5.000,00 EUR bewegen (§ 23 Nr. 1 GVG), würde die Anpassung zur Kompensierung der Mehrausgaben eine gleichzeitige Erhöhung der Gerichtsgebühren erforderlich machen.

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