1. Bewertung folgt nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO

Die Entscheidung ist zutreffend. Es gilt nicht § 41 Abs. 5 S. 1 GKG, sondern § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO. Die Frage ist allerdings strittig.

Ebenso entschieden hat bereits die 65. Kammer des LG Berlin:

Zitat

Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 GKG liegen – entgegen KG, Beschl. v. 29.9.2022 – 12 W 26/22 – bei einer Klage auf Feststellung der nach § 556d BGB höchstzulässigen Miete nicht vor. Nur für den Streitwert der Klage auf Feststellung der Minderung der Miete wurde gesetzlich eine neue Regelung geschaffen.

LG Berlin, Beschl. v. 15.2.2023 – 65 T 15/23

A.A. sind dagegen die 64. Kammer des LG Berlin:

Zitat

Das Interesse der Parteien an der Feststellung der nach den Vorschriften über die "Mietpreisbremse" gem. §§ 556d ff. BGB höchstzulässigen Miete ist seit dem 1.1.2021 entsprechend § 41 Abs. 1 GKG n.F. mit dem Jahresbetrag der streitigen Miete zu bewerten.

LG Berlin, Beschl. v. 11.8.2022 – 64 T 29/22

sowie das KG:

Zitat

Das Interesse der Parteien an der Feststellung der nach den Vorschriften über die "Mietpreisbremse" gem. §§ 556d ff. BGB höchstzulässigen Miete ist seit dem 1.1.2021 entsprechend § 41 Abs. 1 GKG n.F. mit dem Jahresbetrag der streitigen Miete zu bewerten.

KG, Beschl. v. 29.9.2022 – 12 W 26/22

und das AG Berlin-Mitte (Urt. v. 14.3.2023 – 5 C 84/22, n.v.).

2. Abänderung nach § 63 Abs, 3 Nr. 2 GKG

Das LG hat auch zu Recht von der amtswegigen Abänderungsmöglichkeit des § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG Gebrauch gemacht. Bei Staffelmietvereinbarungen ist nicht auf die aktuelle Miethöhe abzustellen, sondern auf die höchste Miete während der restlichen Mietlaufzeit. Dies entspricht der Rspr. des BGH (AGS 2008, 461 = NZM 2007, 935; ebenso AG Neukölln GE 2021, 712).

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 6/2023, S. 281 - 282

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