Nach Ansicht des KG ist aber der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen worden, weil der Rechtsanwalt seine wirksame Bevollmächtigung nicht in der hierfür erforderlichen Form nachgewiesen habe.

1. Entsprechende Anwendung der ZPO

Zu den nach § 464b S. 3 StPO im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschriften der ZPO gehören – so das KG – auch die für alle Verfahrensarten gültigen grundsätzlichen Bestimmungen über Prozessbevollmächtigte und Beistände in den §§ 7890 ZPO (vgl. BGH NJW 2011, 3722 m.w.N.). Gem. § 80 S. 1 ZPO sei die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Die Bezirksrevisorin des LG habe die Nichteinreichung der Vollmacht gerügt, sodass das LG trotz des Umstandes, dass es sich bei dem als Bevollmächtigten Auftretenden hier um einen Rechtsanwalt handelte (§ 88 Abs. 2 ZPO), die Bevollmächtigung auch zu Recht geprüft habe.

2. Schriftliche Vollmacht erforderlich

Ebenfalls zu Recht sei es dabei von deren nicht wirksamem Nachweis ausgegangen. Bei der von dem Rechtsanwalt per beA übersandten und signierten Datei des Scans der Vollmachtsurkunde handele es sich nicht um eine schriftlich zu den Gerichtsakten gereichte Vollmacht i.S.d. des § 80 Abs. 1 ZPO. Diese Norm verlange die schriftliche Einreichung der Vollmacht zum Nachweis der tatsächlichen Bevollmächtigung, der grds. nur durch die Vorlage der Originalvollmacht oder einer öffentlich beurkundeten Vollmacht, nicht aber durch Kopie, Telefax oder beglaubigte Abschrift geführt werden könne (vgl. BGHZ 126, 266, NJW 1994, 2298; MüKo ZPO/Toussaint, 6. Aufl., 2020, § 80 Rn 17; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 80 Rn 8).

3. Elektronisches Dokument genügt nicht

Ein elektronisches Dokument in Form eines Scans des schriftlichen Originals stehe insoweit sonstigen Kopien gleich und sei zum Nachweis der Vollmacht nicht ausreichend. Zwar könne die Schriftform gem. § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden. Dies setze aber gem. § 126a Abs. 1 BGB voraus, dass der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat. Dies sei hier jedoch nicht geschehen, weil Aussteller der Vollmacht nicht der Rechtsanwalt, sondern der Antragsteller sei.

4. Elektronische Signatur genügt nicht

Der Rechtsanwalt habe den Nachweis auch nicht dadurch führen können, dass er als verantwortende Person nach § 130a Abs. 3 ZPO das elektronische Dokument signierte. Denn diese elektronische Signatur ersetze lediglich die nach § 130 Nr. 6 ZPO erforderliche Unterschrift (vgl. BGHZ 184, 75, NJW 2010, 2134; MüKo ZPO/Fritsche, a.a.O., § 130a Rn 9 m.w.N.), ermögliche aber nicht die Erfüllung der Formerfordernisse anderer Vorschriften (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 130a ZPO Rn 2a).

Soweit geltend gemacht werde, dass das OLG Oldenburg die Vorlage des Originals eines Berechtigungsscheines der Beratungshilfe für nicht erforderlich gehalten und einen per beA übermittelten Scan habe ausreichen lassen (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.4.2022 – 12 W 25/22, AGS 2022, 282 [Lissner]), sei diese Konstellation mit dem Nachweis der Bevollmächtigung nach § 80 ZPO bereits nicht vergleichbar. Denn es bestehe bereits keine gesetzliche Pflicht zur Vorlage des Originals des Beratungshilfescheins, während § 80 Abs. 1 ZPO die schriftliche Einreichung der Vollmacht verlange.

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