Das LG stellt klar, dass bei der Bemessung des Streitwerts für eine Klage auf Erlaubnis der Aufnahme einer Lebensgefährtin nicht die – im Detail – streitigen Grundsätze für die Streitbemessung einer Klage auf Erlaubnis zur Untervermietung herangezogen können. Dort wird vertreten, dass sich der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis nach dem 3,5fachen (so z.B. KG NJW-RR 2017, 331) oder jedenfalls nach dem einfachen (so z.B. LG Berlin NJW-RR 2016, 895) Jahreswert der zu erwartenden Untermiete richtet. Die Anwendung dieses Grundgedankens in der Form der Kostenersparnis für den Kläger durch Beteiligung der Lebensgefährtin an der dann gemeinsamen Miete ist nicht das alleinige zu bewertende Interesse. Vielmehr sind bei einer Klage auf Erlaubnis der Aufnahme einer Lebensgefährtin alle persönlichen Vorstellungen und Bedürfnisse des Mieters zu berücksichtigen, sodass das Interesse der Kostenersparnis mit einem gewichtigen Anteil, aber eben nicht allein in die Gesamtbewertung einzufließen hat. Dies aber schematisch mit dem 3,5fachen oder einfachen Jahreswert der Kostenersparnis bei der Miete für den Kläger zu berechnen, würde der individuellen Bewertung des Streitwerts nicht gerecht.

Wird auf Erlaubnis der Aufnahme einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten geklagt, sollte daher schon in der Klage neben der aktuellen Miethöhe auch zu den individuellen Umständen, die dem Verlangen zugrunde liegen, ausgeführt werden, damit das Gericht von vornherein den Streitwert zutreffend ermitteln kann.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 4/2024, S. 190 - 191

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