Die Neuregelung ist überfällig. Derzeit muss der Anwalt dem Mandanten nach § 10 Abs. 1 RVG noch eine eigenhändig unterschriebene Rechnung zukommen lassen, also in der Form des § 126 BGB. Alternativ ist die Übersendung per qualifizierter elektronischer Signatur möglich (§ 126a Abs. 1 BGB), wovon in der Praxis allerdings kaum Gebrauch gemacht wird.

In Zeiten der Digitalisierung – und vor allem Zeiten von beA – ist die derzeitige gesetzliche Regelung nicht mehr zeitgemäß. So ist es derzeit z.B. nicht möglich, im gerichtlichen Verfahren eine ordnungsgemäße Kostenrechnung nachzureichen.[1] Während dies zu "Papier-Zeiten" möglich war, indem eine eigenhändig unterschriebene Rechnung der für den Beklagten bestimmten Schriftsatzausfertigung beigefügt und diese dann dem Beklagten zugestellt werden konnte,[2] ist dies seit der Einführung des beA nicht mehr möglich, da das Gericht dem Beklagten jetzt nur noch eine einfache Kopie per beA zustellt.

[1] OLG Düsseldorf AGS 2022, 545.
[2] OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2016 – I-24 U 21/16; OLG Nürnberg JurBüro 1973, 956.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge