Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 322,39 (Deutsche Mark dreihundertzweiundzwanzig 39/100) nebst 4 % Zinsen seit dem 05. September 1987 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 68 % und der Beklagte 32 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung eines Mietzinsrückständes.

Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte ist Mieter einer 4-Zimmer-Endwohnung ….

Über der Wohnung befindet sich das Flachdach. Die Bruttokaltmiete beträgt DM 874,71, die Bruttowarmmiete DM 1.150,71. Am 23.01.1987 entstand im Wohnzimmer ein Wasserschaden durch eintretendes Schmelzwasser. Die Ursache des Wassereintritts ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte schrieb der Klägerin unter dem 09.02.1987 (Anlage K 1 – Bl. 6 d.A.):

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Ihnen telefonisch am 23.01.87 unverzüglich mitgeteilt wurde, entstand im Wohnzimmer ein erheblicher Schaden durch eintretendes Schmelzwasser.

In der Zeit vom 23.01.1987 bis 25.01.1987 floß das Wasser literweise die Wand entlang und löste auf ca. 5 qm partiell die Tapete; teilweise lockerte sich darüber hinaus unter der Tapete der Verputz. Ebenso wurde im Bereich des Wassereintritts (Kante zwischen Decke und Wand) die Decke in Mitleidenschaft gezogen. Der Teppichboden war für 4 Tage auf ca. 4 qm in erheblichem Maße durchfeuchtet. Hier konnte durch ständiges Absaugen vermittels diverser Handtücher ein bleibender Schaden verhindert werden.

Da wir die Wohnung wenige Stunden nach Schadeneintritt betraten, konnten Schäden am Mobiler durch rechtzeitiges Beiseiterücken noch vermieden werden.

Wir fordern Sie auf, den entstandenen Schaden an Wand und Decke zu beheben. Die dringend notwendigen Einstriche in die Tapete, durch die wir den Wasserlauf besser kontrollieren konnten, hatten neben der großflächigen Blasenbildung und Putzablösung eine Beeinträchtigung in erheblichem Ausmaß zur Folge.

Wir werden aus diesem Grunde die monatliche Miete bis zur vollständigen Wiederherstellung des Zustandes vor Schadeneintritt um DM 250,– (für Januar 1987 anteilig DM 100,–) monatlich kürzen.

Die allenthalben bekannte Taubeplage hat trotz – vermutlich jedoch eher wegen – der auf der Dachkante installierten Zinken zu einer weiteren erheblichen Verschmutzung vor allem des großen Balkon geführt. Obgleich wir durch ständige Hostzerstörung und Ei-Entnahme (bis zu 50 Stück innerhalb eines Jahres) zumindest die Aufzucht des Nachwuchses verhindern, hat die stete Verschmutzung ein Ausmaß erreicht, der wir nicht mehr Herr werden. Der Balkon muß seit Monaten schon als unbenutzbar bezeichnet werden. Trotz regelmäßiger Sauberungsaktionen sind die gesundheitlichen Risiken vor allem für die Kinder nicht mehr vertretbar.

Vor diesem Hintergrund werden wir die monatliche Miete ab Januar 1987 um weitere DM 50,– sowohl wegen der Unbenutzbarkeit wie auch wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes der immer wieder erfolglosen Reinigung des Balkons kürzen.

…”

Der Beklagte kürzte die Miete für Februar 1987 um DM 457,–, für März und April 1987 um je DM 300,– und für Mai 1987 um DM 50,–. Renovierungsarbeiten wurden in der Wohnung des Beklagten in der Zeit vom 06. bis 08. April 1987 vorgenommen. Die Klägerin verrechnete mit dem Mietrückstand eine Dividendengutschrift in Höhe von DM 103,68.

Die Klägerin trägt vor, schadensursächlich für den Wassereintritt sei ein mieterseitiges Fehlverhalten gewesen. Der Mieter habe große Schneemassen auf den Balkonflächen belassen und habe nicht dafür Sorge getragen, daß die Wasserabflußstutzen der Balkone eisfrei gewesen seien. Das rapide Abschmelzen der Schneemassen einerseits und die durch Eispfropfen verstopften Wasserablaßvorrichtungen der Balkone andererseits habe dann jeweils dazu geführt, daß große Mengen Schmelzwasser auf den Balkonen gestanden hätten, die Bodenschwelle der Balkontür überschritten und die Wohnungen eingedrungen sei. Ein Minderungsrecht könne der Beklagte auch nicht unter Hinweis auf die Taubenplage in Anspruch nehmen. Es werde nicht in Abrede gestellt, daß speziell in großen Wohnanlagen Tauben in großer Zahlung nisten und sich vermehren. Dies führe zu Beeinträchtigungen sowohl der Gebäudesubstanz als auch zu Belästigungen der Mieter. Dabei handele es sich aber nicht um ein der streitbefangene Grundstück betreffendes, spezifisches Problem. Von dieser Taubenplage seien vielmehr betroffen sämtliche Ballungszentren und dort speziell und in besonderen Maße die Großsiedlungen. Sie habe sowohl im Mieterinteresse als auch im wohlverstandenen eigenen Interesse mit erheblichen finanziellen Aufwand im Rahmen des ihr rechtlich möglichen versucht, der Taubenplage entgegenzuwirken. So habe sie auf ihren Grundstücken mit einem Kostenaufwand von ca. DM 40.000,– Vilsenelemente sowie Netze an Dachkanten und Brüstungen installiert, um damit den Tauben die Anflug- und Abflugzeiten zu nennen. Sie habe darüber hinaus deren Angelegenheit Aushänge- und persönliche Anspr...

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