Rz. 417

Als Heilbehandlungskosten ersetzbar sind auch die nachgewiesenen Kosten für Telefonate (soweit notwendig und nicht nur der Vertreibung von Langeweile dienend), auch bei einem den gewöhnlichen Telefonverkehr übersteigenden Gesprächsbedarf, soweit die persönlichen Lebensumstände häufigere Telefonkontakte nahe legen (OLG Hamm DAR 1998, 317; OLG Düsseldorf VersR 1995, 548). Dann muss sich der Geschädigte aber lediglich einen Abzug von 25 % wegen auch ohne den Unfall angefallener Telefonkosten gefallen lassen (OLG Hamm DAR 1998, 317). Ferner gehören dazu Trinkgelder und Geschenke an das Pflegepersonal. Dazu gehören auch sämtliche Krankentransportkosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse getragen werden (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rn 239).

 

Rz. 418

Nicht dazu gehören Verpflegungskosten, die über die ohnehin vorhandene und als ausreichend angesehene Krankenhauskost hinausgehen, z.B. Süßigkeiten, Kuchen usw.

 

Rz. 419

Vor allem sind die Kosten nicht zu ersetzen, die allein der Vertreibung von Langeweile dienen, also nicht medizinisch notwendig sind. Dazu könnten möglicherweise die Kosten für Zeitschriften oder Kosten eines Fernsehapparates (Mietgebühr oder gar Extraanschaffung) gehören, soweit diese nicht als medizinisch notwendig bezeichnet werden, das ist ggf. durch ein Gutachten des behandelnden Arztes im Krankenhaus zu verifizieren.

 

Rz. 420

Allerdings ist auch hier stets die Frage der medizinischen Notwendigkeit zu prüfen. Von niemandem ist außerdem zu verlangen, dass er wegen einer Unachtsamkeit des Schädigers nun wochenlang im Krankenhaus geistig dahindämmern muss und sich mit nichts beschäftigen darf. Mit diesem Argument lassen sich viele derartige unfallbedingt erforderlich gewordenen Kosten durchsetzen.

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