Rz. 1045

Der Betriebsrat ist nach § 92 Abs. 1 BetrVG anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend über die Personalplanung zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat ihm hierbei die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die er selbst für seine Planung verwendet. Der Betriebsrat soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebes und deren Entwicklung umfassend unterrichtet werden (BAG v. 6.11.1990 – 1 ABR 60/89, juris). Die Unterrichtungspflicht bezieht sich auf alle Tatsachen, die der Arbeitgeber zur Grundlage seiner Personalplanung machen will. Der Betriebsrat soll sich vergewissern können, ob die vom Arbeitgeber zur Personalplanung gemachten Angaben zutreffen (LAG Niedersachsen v. 1.6.2016 – 13 TaBV 13/15, juris; BAG v. 24.10.2017 – 1 ABR 45/16, juris, aus formalen Gründen aufgehoben). Die Überlassung für zwei Wochen wird in der Regel ausreichend sein. Kopien darf der Betriebsrat nicht fertigen (so LAG Sachsen v. 9.12.2011 – 3 TaBV 25/10, juris). Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat außerdem über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten. Diese Unterrichtungs- und Beratungspflicht gilt für alle Bereiche der Personalplanung, soweit sie bereits das Stadium der Planung erreicht haben.

 

Rz. 1046

Nach § 92 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat auch von sich aus Vorschläge über die Einführung und Durchführung einer Personalplanung unterbreiten. Hierzu kann auch gehören, gegenwärtig an freie Mitarbeiter oder Leiharbeitnehmer übertragene Tätigkeiten an fest angestellte Arbeitnehmer zu vergeben (BAG v. 15.12.1998 – 1 ABR 9/98, juris). Damit dieses Recht des Betriebsrates verwirklicht werden kann, ist eine umfassende Unterrichtung erforderlich. Dem Betriebsrat sind nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG auf sein Verlangen hin schon dann die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn auch erst ihre Prüfung ergeben kann, ob der Betriebsrat initiativ werden soll. Der Arbeitgeber muss sich mit den Vorschlägen des Betriebsrates ernsthaft beschäftigen, eine Pflicht zur Verwirklichung dieser Vorschläge besteht nicht.

 

Rz. 1047

Besondere Pflichten in Bezug auf Unterrichtung und Beratung sowie für besondere Förderungsmaßnahmen sind den Betriebsparteien durch den 2001 eingeführten § 92 Abs. 3 BetrVG auferlegt: Sie betreffen die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (vgl. auch § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG) und der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie (vgl. auch § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG). Einklagbar sind auch diese Förderungsmaßnahmen nicht.

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