Rz. 18

Die Gerichtskosten für die Berufung sind in den Nrn. 8220 ff. KV und die für die Revision in den Nrn. 8230 ff. KV geregelt.[39]

Für die Gerichtskosten der 2. und 3. Instanz gelten im Wesentlichen die zur 1. Instanz dargestellten Grundsätze, insbesondere zur Fälligkeit nach §§ 6 Abs. 3, 9 Abs. 2 GKG und zu den (nicht zu erhebenden) Kostenvorschüssen gemäß § 11 GKG.

 

Rz. 19

Auch bei einem landesarbeitsgerichtlichen Verfahren sind im Falle einer vergleichsweisen Einigung keine Gerichtsgebühren zu zahlen, vgl. Vorbemerkung 8 KV. Hier gilt das zur 1. Instanz Gesagte (siehe Rdn 8).

 

Rz. 20

Endet das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Urteil, bleibt es bei der einen Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 8220 KV in Höhe von 3,2. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Tabelle, die dem GKG als Anlage 2 beigefügt ist.

Bei einem Streitwert von 6.000 EUR betragen die Gerichtskosten vor dem LAG also insgesamt 582,40 EUR (182 EUR x 3,2 = 582,40 EUR).[40]

Für das Verfahren im Allgemeinen vor dem BAG fällt nach Nr. 8230 KV eine Verfahrensgebühr von 4,0 an. Eine Kostenreduzierung ist nach Maßgabe der Nrn. 8231, 8323 KV möglich.

[39] Für das Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren gelten die Nrn. 8310 ff. KV.
[40] Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, das am 1.1.2021 in Kraft getreten ist (BGBl 2020, 3229 ff.), wurden die Gebührenbeträge pro Streitwert erhöht und die Gebührensprünge verändert.

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