Rz. 64

Im Rahmen von Vereinbarungen über Vertrauensarbeitszeit übt der Arbeitgeber sein Weisungsrecht über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nicht aus. Er vertraut insoweit darauf, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht ohne Kontrolle erfüllt.[104] Im Rahmen der Vertragsgestaltung ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber auf sein Weisungsrecht zur Lage der Arbeitszeit gemäß § 106 GewO nicht abschließend verzichtet. Dem trägt die Formulierung in Abs. 1 der Musterklausel Rechnung, wonach der Arbeitnehmer Weisungen zur Lage der Arbeitszeit nach wie vor zu befolgen hat.

 

Rz. 65

Regelungen zur Vertrauensarbeitszeit erstrecken sich nicht auf die Dauer der Arbeitszeit, stellen diese also nicht ins Belieben des Arbeitnehmers. Das stellt Absatz 1 der Musterklausel klar, wobei auf eine wöchentliche Arbeitszeit abgestellt wird. Vertrauensarbeitszeit ist jedoch ebenso in anderen Bemessungszeiträumen, etwa im Rahmen einer auf den Monat oder das Jahr berechneten Arbeitszeitdauer denkbar.

 

Rz. 66

Des Weiteren schließen sich Vertrauensarbeitszeit und die Ableistung von Überstunden nicht aus.[105] Dem trägt die Musterklausel Rechnung, indem sie die Anordnung von Überstunden regelt. Um – losgelöst von der Diskussion um die Abgeltung von Überstunden – Streitigkeiten über den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit vorzubeugen, kann es ratsam sein, zu klären, dass Überstunden nur auf Anordnung des Arbeitgebers bzw. nach Absprache vom Arbeitgeber entgegenzunehmen sind.

 

Rz. 67

Zu ergänzen ist die vorstehende Regelung zu Überstunden regelmäßig um eine Klausel zur Abgeltung von Überstunden. Diese erfolgt systematisch üblicherweise im Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung. Darüber hinaus dokumentiert die Musterklausel, dass die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten auf den Arbeitnehmer delegiert wurde. Das trägt § 16 Abs. 2 ArbZG Rechnung und geht über diesen hinaus, was mit Entscheidung des BAG zur Arbeitszeiterfassungspflicht[106] auch bei Vertrauensarbeitszeit geboten ist. Ergänzend zur Übertragung der Aufzeichnungspflicht hat der Arbeitgeber Compliance-Maßnahmen zu ergreifen. Überdies ist für mindestlohnrelevante Tätigkeiten – bei Vertrauensarbeitszeit eher selten – an die Dokumentationspflichten des § 17 MiLoG zu erinnern.

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