Rz. 29

Kann die Drei-Wochen-Frist – sei es aus Gründen, die beim Arbeitnehmer liegen, sei es aufgrund von fehlerhafter Behandlung des Anwalts oder seiner Angestellten – nicht eingehalten werden, muss der Versuch der Heilung mit besonderer Sorgfalt angegangen werden. Es gelten hierfür nicht die allgemeinen Regelungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO), sondern die Vorschrift des § 5 KSchG über die nachträgliche Zulassung verspäteter Klagen.

 

Rz. 30

Die Bezeichnung als "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" sollte vermieden werden, da sie bei Gericht und Gegner den Eindruck hervorrufen kann, es mit einem nicht hinlänglich mit den Besonderheiten des Arbeitsrechts vertrauten Anwalt zu tun zu haben. Richtig ist demgegenüber die Bezeichnung als "Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage". Mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung ist – soweit noch nicht geschehen – die Klageerhebung zu verbinden (§ 5 Abs. 2 S. 1 KSchG), d.h., es muss ein ordnungsgemäßer – punktueller – Kündigungsschutzantrag eingereicht werden.

 

Rz. 31

Der Antrag muss außerdem die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten (§ 5 Abs. 2 S. 2 KSchG). Der Sprachgebrauch des eingereichten Antrags sollte sich aus den oben erwähnten Gründen möglichst am Gesetzeswortlaut orientieren und statt des Angebotes von "Beweisen" die Bezeichnung der Mittel der Glaubhaftmachung beinhalten, zumal ein sachlicher Unterschied besteht und zur Glaubhaftmachung neben den Beweismitteln der ZPO auch die Versicherung an Eides Statt zugelassen ist (vgl. § 294 ZPO). Die Mittel der Glaubhaftmachung müssen im Antrag nur bezeichnet, also angeboten werden, sie brauchen dem Antrag nicht beigefügt oder präsent zu sein. Sinnvoll und in der Praxis verbreitet ist es allerdings, bereits dem Antrag eidesstattliche Versicherungen der Partei, der Rechtsanwaltsgehilfin und/oder des Rechtsanwaltes selbst beizufügen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig, § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG (zu den materiellen Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung im Einzelnen siehe § 22 Rdn 10 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge