Rz. 122

Ein eigener Gütetermin wie vor dem Arbeitsgericht ist in der Berufungsinstanz nicht vorgesehen; § 64 Abs. 7 ArbGG verweist nicht auf § 54 Abs. 1 bis Abs. 5 ArbGG. Der Ablauf des Verhandlungstermins ähnelt dem Ablauf eines Kammertermins vor dem Arbeitsgericht, nur dass gewöhnlich mehr Zeit für die Erörterung der Sach- und Rechtslage zur Verfügung steht. Zu Beginn werden nochmals die Einhaltung der Einlegungs- und Begründungsfrist und etwaige im Einzelfall sonst bedeutsame Formalien überprüft.

Die eigentliche Verhandlung beginnt mit dem Stellen der Sachanträge.[146] Hält die Kammer aufgrund ihrer Vorberatung die Berufung für aussichtslos, wird der Vorsitzende oft schon in dieser Phase eine Rücknahme der Berufung anregen.

 

Rz. 123

Eine Entscheidung wird – nach entsprechender Schlussberatung der Kammer – entweder am Ende des Verhandlungstermins selbst bzw. im Rahmen einer "Sammelverkündung" am Ende der jeweiligen Sitzung verkündet, oder es wird aus besonderem Anlass ein Verkündungstermin anberaumt, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 310 ff. ZPO.

 

Rz. 124

Der auch für das Berufungsverfahren geltende gesetzliche Auftrag des § 57 Abs. 1 S. 1 ArbGG, wonach die Verhandlung "möglichst in einem Termin zu Ende zu führen ist", wird in der Mehrzahl der Fälle erfüllt. Auch die Parteien müssen jedoch bei der Vorbereitung der Verhandlung und ihrer Durchführung daran mitarbeiten, dass Entscheidungsreife eintreten kann. Sieht man einmal von besonders umfangreichen oder komplizierten Verfahren ab, wird es zu einer Vertagung i.d.R. nur dann kommen, wenn eine Beweisaufnahme ansteht. Die abschließende Durchführung einer Beweisaufnahme schon im ersten Termin wird dagegen eher die Ausnahme bleiben müssen, etwa wenn nur ein oder zwei Auskunftspersonen (Zeugen oder Parteien) zu vernehmen sind und/oder die Beweisfrage besonders einfach ist.

[146] BAG v. 1.12.2004 – 5 AZR 121/04, juris-PR extra 2005, 38.

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