Rz. 9

Eine Patientenverfügung i.S.d. § 1827 BGB bedarf stets der Schriftform. Davon zu unterscheiden ist die Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten. Für diese ist die bisher in § 1904 Abs. 5 BGB ebenfalls zwingende Schriftform bei der Einwilligung bzw. Untersagung von Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB nunmehr in § 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB normiert.

 

Rz. 10

Die Patientenverfügung muss nicht handschriftlich abgefasst werden. Auch ist die Verwendung eines Musters möglich, wobei Formulare hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderungen der Rechtsprechung mittlerweile an ihre Grenzen geraten können (Rdn 17 ff.). Sie muss jedoch zwingend eigenhändig unterschrieben sein.

 

Rz. 11

Für die Wirksamkeit der Patientenverfügung ist nicht zwingend erforderlich, dass diese mit Datum und Ort versehen ist. Allerdings können aufgrund von Zeit- und Ortsangaben Rückschlüsse gezogen werden, ob die Handlungsanweisungen wegen ihrer zeitlichen und räumlichen Nähe auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Daher empfiehlt es sich, in der Patientenverfügung immer Ort und Datum der Errichtung anzugeben. Aus demselben Grund empfiehlt es sich weiterhin den Inhalt der Verfügung in regelmäßigen Zeitabständen (z.B. einmal im Jahr) mit einer Unterschrift zu bestätigen, auch wenn die Patientenverfügung grundsätzlich nicht durch das Unterlassen dieser Maßnahme ihre Wirksamkeit verliert.

 

Rz. 12

Rechtlich ist es weder erforderlich die Unterschrift durch Zeugen bestätigen zu lassen oder notariell beurkunden zu lassen oder generell die gesamte Patientenverfügung notariell beurkunden zu lassen. Letzteres bietet sich allerdings an, um Zweifel an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit (z.B. einer Person mit beginnender Demenz) im Zeitpunkt der Errichtung zu vermeiden.

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