Rz. 118

Gewährleistungsansprüche können infolge vertraglicher Haftungsbeschränkungen ausgeschlossen sein.

 

Rz. 119

Während bei individuell ausgehandelten Verträgen Haftungsausschlüsse nahezu jeglicher Couleur möglich sind (sowohl hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen als auch hinsichtlich der Mangelhaftung, beachte aber BGH[124]) ist bei AGB der Raum zur Vertragsgestaltung relativ eng. Handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Unternehmer gestellt wurden, wird eine Berufung auf Haftungsausschlüsse häufig daran scheitern, dass diese aufgrund der §§ 307 ff. BGB unwirksam sind.

 

Rz. 120

Daneben könne Mängelrechte des Bestellers wegen eines unterlassenen Mängelvorbehalts bei Abnahme ausgeschlossen sein. Soweit dem Besteller ein Mangel bei Abnahme bekannt ist, muss er sich seine Gewährleistungsrechte ausdrücklich vorbehalten. Der unterlassene Mängelvorbehalt führt gem. § 640 Abs. 3 BGB dazu, dass der Besteller weder Nacherfüllung noch Ersatzvornahme noch Rücktritt/Minderung geltend machen kann.

§ 640 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass der Besteller den Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme positiv kennt (Kennenmüssen reicht nicht aus) – hierfür ist der Unternehmer beweisbelastet. Dem Besteller verbleiben auch ohne Vorbehalt die (allerdings verschuldensabhängigen) Schadensersatzansprüche nach § 634 Nr. 4 BGB. Umstritten ist aber, ob dies auch für auf die Kosten der Mangelbeseitigung gerichtete Schadensersatzansprüche gilt.[125]

§ 377 HGB (kaufmännische Rügepflicht) findet im Werkvertragsrecht hingegen keine Anwendung.

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