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Mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG)[11] am 1.7.1998 sind die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719 bis 1740g BGB a.F.) ersatzlos entfallen.[12] Die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder wurde der der ehelichen vollständig angeglichen.[13] So wurde das bisher geltende Erbrecht nichtehelicher Kinder grundlegend revidiert, ohne jedoch neue erbrechtliche Vorschriften einzuführen. Vielmehr wurden die Vorschriften, die bisher den Erbersatzanspruch regelten (§§ 1934a, 1934b, 2338a BGB a.F.), ersatzlos gestrichen. Nach § 10 Abs. 2 NEhelG haben nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, kein gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater und umgekehrt. Auch durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz (ErbGleichG) hatte sich hieran nichts geändert. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 28.5.2009 entschieden,[14] dass auch nichtehelichen Kindern ein unentziehbares Recht auf Achtung ihres Familienlebens zusteht (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Daraufhin wurde durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12.4.2011[15] die vollständige erbrechtliche Gleichstellung aller nichtehelichen Kinder bewirkt, indem der Anwendungsstichtag nach Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG für die ab dem 29.5.2009 eingetretenen Erbfälle rückwirkend aufgehoben wurde. Demzufolge steht nunmehr auch den vor dem 1.7.1949 geborenen, aber erst nach dem 28.5.2009 verstorbenen nichtehelichen Kindern sowohl ein Erb- als auch ein Pflichtteilsrecht nach ihrem Vater zu.[16] Für Erbfälle vor dem 29.5.2009 gilt zwar grundsätzlich die alte Regelung weiter, jedoch muss nach Auffassung des EGMR ein nationales Gericht bei Anwendung der Stichtagsregelung jedoch unter den besonderen Umständen des Falls einen gerechten Ausgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen des nichtehelichen Kindes und der Erben herstellen.[17]
Nach der Mutter hatten nichteheliche Kinder schon bisher ein volles gesetzliches Erb- bzw. Pflichtteilsrecht; Gleiches galt auch im umgekehrten Fall bzgl. des Erb- und Pflichtteilsrechts der Mutter nach dem Kind.[18]
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