Rz. 140

Nach der Rspr. des BAG rechtfertigt der Umstand allein, dass der Arbeitnehmer mit einer sogenannten Nebentätigkeit nicht seinen vollen Lebensunterhalt verdient, noch nicht die Befristung des Arbeitsvertrags.[322] Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten suchen, ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Befristung erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit den immer wieder wechselnden Erfordernissen ihres Studiums anzupassen.[323] Wird dem Interesse des Studenten, die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung mit den wechselnden Erfordernissen des Studiums in Einklang zu bringen, bereits durch eine entsprechend flexible Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Rechnung getragen, ist eine Befristung unter dem Gesichtspunkt der Anpassung der Erwerbstätigkeit an die Erfordernisse des Studiums sachlich nicht gerechtfertigt.[324]

 

Rz. 141

 

Praxishinweis

Dementsprechend sollten mit Studenten kurze sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG und ggf. zusätzlich eine Zweckbefristung oder eine auflösende Bedingung, insbesondere bezogen auf die Exmatrikulation vereinbart werden. Zusammen mit dem ebenfalls zu vereinbarenden ordentlichen Kündigungsrecht (vgl. Rdn 19) besteht dann eine höchstmögliche Flexibilität.

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