Rz. 250

Bei Beschädigung jeder Sache ist daran zu denken, dass ein schadensursächliches Verhalten einen merkantilen Minderwert der betroffenen Sache zur Folge haben kann. Der Begriff des merkantilen Minderwerts spielt nicht nur hinsichtlich der verbleibenden Wertverluste nach Kraftfahrzeugreparaturen[528] eine Rolle. Auch Vertragsrecht, etwa im Werkvertragsrecht, insbesondere im Baurecht spielt er eine Rolle. Bei marktgängigen Objekten, wie etwa Gebäuden ist deshalb stets das Vorliegen eines merkantilen Minderwerts in Betracht zu ziehen. Ein merkantiler Minderwert liegt etwa vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung, z.B. an einem Gebäude, eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gegenstandes haben, also ein informierter redlicher Verkäufer bei Kenntnis der Mängel (und ggf. auch deren Beseitigung) einen geringeren Kaufpreis zahlen würde.[529]

[528] Vgl. dazu Rdn 81 ff.
[529] Vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2012 – VII ZR 84/10, NJW 2013, 525, auch zur erforderlichen Schadensschätzung, dazu Reinelt, ­jurisPR-BGHZivilR 2/2013 Anm. 1; ferner Walter/Korves, Der merkantile Minderwert beim Immobilienkauf, Walter/­Korves, NJW 2016, 1985; Diehr, Der merkantile Minderwert im Baurecht, ZfBR 2015, 427.

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