Rz. 65

Mit Pflichtteilsstrafklauseln (siehe § 3 Rdn 11 ff.) bezwecken die Erblasser insbesondere bei einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) oder bei einem Ehegattenerbvertrag, dass der überlebende Ehegatte vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder und einem damit verbundenen Liquiditätsabfluss geschützt wird. Aus der Perspektive der Pflichtteilsberechtigten stellt sich dies jedoch gänzlich anders dar. Das Pflichtteilsrecht ist verfassungsrechtlich geschützt. Zum einen ergibt sich der Schutz aus der Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG, zum anderen durch den besonderen Schutz, den Familie und Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG genießen.

Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die Zulässigkeit von Pflichtteilsstrafklauseln und insbesondere der "Jastrowschen Klausel" (siehe § 3 Rdn 16) in Zukunft verstärkt einer verfassungsrechtlichen Kontrolle unterzogen werden wird.

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