Kein Schadensersatz für "Querulanten"
Hintergrund
Ein Wohnungseigentümer verlangt vom Verwalter Schmerzensgeld, weil ihn dieser in einer Wohnungseigentümerversammlung als "Querulanten" bezeichnet beziehungsweise ihm "an Querulantentum grenzendes" Verhalten vorgeworfen hat.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Eigentümer steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. §§ 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 StGB wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beleidigung zu.
Die Bezeichnung als "Querulant" oder die Äußerung, dass das Verhalten des Eigentümers "an Querulantentum grenze" stellt keinen so schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, dass eine Entschädigung in Geld wegen des damit verbundenen immateriellen Schadens gerechtfertigt wäre. Nicht jede – ggf. auch unberechtigte – Kritik im Rahmen einer Diskussion stellt einen schwerwiegenden, einen Schmerzensgeld rechtfertigenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kritisierten dar.
Zu berücksichtigen ist auch das eigene Verhalten des Verletzten, das dem Angriff vorausgeht. Wer auf Fragen einer Gemeinschaft gezielt Einfluss nehmen will, muss das Risiko scharfer – auch abwertender – Kritik seiner Ziele auf sich nehmen, zumal es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern unverkennbar eine von der subjektiven Wertung und Wahrnehmung abhängige Einschätzung handelt.
(AG Tostedt, Urteil v. 3.4.2012, 5 C 316/11)
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