Vermieter kann Nutzungserlaubnis nicht widerrufen 432 C 25060/13

Nutzt ein Mieter ein Garagendach seit vielen Jahren mit Erlaubnis des Vermieters als Dachterrasse, kann der Widerruf der Gestattung im Einzelfall davon abhängen, dass ein triftiger Grund gegen die Nutzung spricht.

Hintergrund

Die Vermieter einer Wohnung verlangen vom Mieter, dass dieser ein Garagendach, das er als Dachterrasse nutzt, räumt. Das Mietverhältnis besteht seit 1977.

Der vormalige Vermieter – der Vater der jetzigen Vermieter – hatte dem Mieter kurz nach Beginn des Mietverhältnisses gestattet, das Dach einer Doppelgarage als Dachterrasse zu nutzen. Der Mieter errichtete daraufhin einen Durchgang vom Küchenfenster seiner Wohnung aus zum Garagendach und brachte eine Absturzsicherung an.

Im Juli 2013 widerriefen die Vermieter die Genehmigung und forderten den Mieter auf, das Garagendach zu räumen. Sie meinen, das Dach gehöre nicht zur Mietsache und die Gestattung sei ein freiwilliges Entgegenkommen des vorigen Vermieters gewesen. Außerdem sei die Nutzung der Dachterrasse baurechtlich nicht genehmigt.

Entscheidung

Das AG München gibt dem Mieter Recht. Der Mieter ist aufgrund der Gestattung des vorigen Vermieters berechtigt, das Garagendach zu nutzen. Die Gestattung wurde nicht wirksam widerrufen.

Das Garagendach ist zwar nicht zur Mietsache geworden – auch nicht durch die jahrzehntelange gestattete Nutzung – und eine Gestattung ist grundsätzlich frei widerruflich. Im Einzelfall sind aber die beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben besonders abzuwägen. Hier verstößt der Widerruf der Gestattung gegen Treu und Glauben, weil die Vermieter keinen triftigen Grund vorweisen können.

Auch das Fehlen einer baurechtlichen Genehmigung ist kein triftiger Grund, um die Gestattung zu widerrufen. Die Nutzung des Garagendaches wurde bisher behördlich nicht beanstandet und es gibt keine Anhaltspunkte, das mit einer Beanstandung zu rechnen ist.

(AG München, Urteil v. 12.12.2013, 432 C 25060/13)


Schlagworte zum Thema:  Mietvertrag