Rahmenkonzept: IASB-Entwurf zum Conceptual Framework

Der IASB will sein Projekt „Rahmenkonzept“ mit neuen Vorschlägen vorantreiben und veröffentlicht zwei Entwürfe mit Ergänzungen zum bestehenden Stand.

Der IASB hat am 28. Mai 2015 nach fast zwei Jahren sein Projekt „Rahmenkonzept“ wieder aufgenommen. Das momentan gültige Rahmenkonzept besteht seit langer Zeit relativ unverändert. Erste Anläufe dieses zu überarbeiten und zu verbessern scheiterten u.a. an der Priorität anderer Projekte. Letztmalig brachte der IASB im Juli 2013 ein Diskussionspapier mit Vorschlägen für neue Themengebiete, die allerdings einer weiteren Überarbeitung und Ergänzung bedürfen, heraus.

Nun veröffentlichte der IASB gleich zwei Entwürfe bzgl. der Überarbeitung des Rahmenkonzepts der IAS/IFRS. Der erste Entwurf ED/2015/3 - Conceptual Framework for Financial Reporting beinhaltet das eigentliche vorgeschlagene neue Rahmenkonzept, während der begleitende ED/2015/4 - Updating References to the Conceptual Framework sich inhaltlich lediglich mit anzupassenden Verweisen in ausgewählten Standards beschäftigt (u.a. IFRS 2, IFRS 3 und IAS 1).

Nach ED/2015/3 soll sich das neue Rahmenkonzept in folgende Hauptkapitel (chapter) gliedern:

  1. The objective of general purpose financial reporting: Das Kapitel enthält i. W. eine Beschreibung der Zielsetzung der Finanzberichterstattung sowie Darstellung des wichtigen Zusammenhangs zwischen notwendigen Informationen, die die Unternehmensleitung zur Verfügung stellt und der finanziellen Ertragskraft (financial performance).
  2. Qualitative characteristics of useful financial information: Die Ausführungen orientieren sich an den bisher bekannten Ausführungen zu den qualitativen Merkmalen entscheidungsnützlicher Informationen. In den Ausführungen zur „faithful presentation“ wird nun jedoch das „substance over form- Prinzip“ nochmals neu formuliert, sodass der Begriff der „substance of an economic phenomenon“ neu eingeführt wird. Ebenso wird im gleichen Abschnitt erstmalig vorgeschlagen das Prinzip der Vorsicht (prudence) explizit als Voraussetzung einer neutralen Sichtweise anzuführen.
  3. Financial statements and the reporting entity: Das Kapitel behandelt inhaltlich einerseits die Zielsetzung des Abschlusses (Zurverfügungstellung von Informationen für Abschlussadressaten) und andererseits die going concern-Prämisse. Weiterhin wird hier auch die reporting entity, also die Berichtseinheit abgegrenzt.
  4. The elements of financial statement: In diesem Kapitel finden sich die Vorschläge für die (überarbeiteten) Definitionen zu Definitionen für Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträgen und Aufwendungen. Die Definitionen betreffend Eigenkapital und Schulden werden jedoch nicht - wie gehofft - überarbeitet. Deren Überarbeitung ist Teil eines eigenen Projektes beim IASB.
  5. Recognition and derecognition: Hier werden die allgemeinen Ansatz- und Ausbuchungsregeln für Vermögenswerte und Schulden definiert. Im Bereich des Ansatzes wird hinsichtlich des abstrakten Kriteriums „Bereitstellung entscheidungsnützlicher Informationen“ auch angeführt, dass dies ermessensabhängig sein kann.
  6. Measurement: Es werden die verschiedenen Bewertungsmaßstäbe aufgeführt sowie deren Vor- und Nachteile. Der Entwurf enthält auch einen Anhang (Appendix), in dessen Teil A eine Auseinandersetzung mit „cash-flow-based measurement techniques“, d. h. zahlungsstrombasierten Bewertungsmethoden stattfindet. Appendix A gehört zu Kapitel 6 und enthält eine Beschreibung zahlungsstrombasierter Bewertungsmethoden für die Fälle, in denen eine Bewertung auf nicht beobachtbaren Inputparametern beruht.
  7. Presentation and disclosure: Im Kapitel zum Ausweis und zu den Angaben wird die bisherige „Gesamtergebnisrechnung“ (d. h. GuV und Darstellung des other comprehensive income) begrifflich neu definiert als „statement of financial performance“.
  8. Concepts of capital and capital maintenance: Dieses Kapitel beinhaltet i. W. die bisherigen Regelungen zu Kapital- und Kapitalerhaltungskonzepten.

Stellungnahmen zum ED/2015/3 und ED/2015/4 können bis zum 26. Oktober 2015 beim IASB eingereicht werden.

Praxistipp

Das Rahmenkonzept dient als Grundlage für die „Entstehung“ von neuen Standards sowie als Instrument bei Grundsatzfragen. In der Praxis werden die Vorschläge jedoch weniger von Bedeutung sein. Bedeutung könnten diese jedoch dann entfalten, wenn bestehende Regelungen (z. B. bzgl. des Ansatzes oder des Ausweises) angepasst werden müssten.

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