Keine längere Nutzungsdauer als gesetzlich vorgesehen

Eine längere Abschreibungsdauer als vom Gesetz vorgesehen, kommt nicht in Betracht. Seine diesbezügliche Rechtsprechung hat der BFH bestätigt.

Praxis-Hinweis: Vom Gesetz oder den AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer muss begründet werden

Bevor auf den Beschluss des BFH (BFH, Beschluss v. 28.5.2019, XI B 2/19) eingegangen wird, zwei verfahrensrechtliche Anmerkungen:

Gegenstand des Beschlusses des BFH war eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde. Eine solche kann gegen ein Urteil eines Finanzgerichts erhoben werden, wenn dieses die Revision zum BFH nicht ausdrücklich zulässt. In dieser Nichtzulassungsbeschwerde muss der Kläger, der dann als Beschwerdeführer bezeichnet wird, (im Wesentlichen) darlegen,

  • warum die maßgebliche Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • wie das Finanzgericht die Rechtsprechung des BFH nicht berücksichtigt hat.

Hat die Beschwerde Erfolg, lässt der BFH die Revision zu und beschäftigt sich mit der Rechtsfrage. Festzuhalten ist aber, dass die Anforderungen, die an Nichtzulassungsbeschwerden gestellt werden, recht hoch sind. Die Erfolgsquote liegt seit Jahren bei rund 15 % der erhobenen Beschwerden.

Zudem handelt es sich bei dem Beschluss um eine sog. NV-Entscheidung. Dies bedeutet indes nicht, dass keine Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt beabsichtigt ist. Wenn der BFH von einer NV-Entscheidung spricht, bedeutet dies nur, dass diese nicht für eine Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des BFH vorgesehen ist. Die Finanzverwaltung ist an diese Einstufung nicht gebunden und kann durchaus die Entscheidung im Bundessteuerblatt vornehmen. Nur die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt hat zur Folge, dass der Entscheidung eine Allgemeinverbindlichkeit für die Finanzverwaltung zukommt.    

Die Entscheidung ist dabei auf den ersten Blick durchaus etwas „merkwürdig“, da es der Klägerin darum ging, eine längere als die gesetzlich normierte Abschreibungsdauer für ein Gebäude zu erreichen. Dies erklärt sich indes daraus, dass sie einen höheren Verlust vermeiden wollte, damit die wirtschaftlichen Aktivitäten nicht als Liebhaberei eingestuft wurden. Insofern kann im Einzelfall auch ein Interesse an einer längeren Abschreibungsdauer bestehen. Eine solche ist aber zumindest dann, wenn sich die Dauer aus dem Gesetz ergibt, nicht zulässig.

Im Regelfall wird es dem Steuerpflichtigen hingegen eher darum gehen, eine kürzere Abschreibungsdauer, als vom Gesetz oder der Finanzverwaltung vorgesehen, zu erreichen. Da somit sowohl eine kürzere, als auch eine längere Nutzungsdauer Diskussionen mit der Finanzverwaltung verursachen können, sollten Steuerpflichtige sich regelmäßig an die sich aus den Abschreibungstabellen oder dem Gesetz ergebenden Nutzungsdauern halten. Abweichungen, die sich durchaus ergeben können, etwa, weil eine Maschine einer höheren Abnutzung als eine durchschnittliche Maschine gleichen Typs unterliegt, sollten gut begründet werden.

Geringere Gebäudeabschreibung um Verluste zu verringern

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien, sie war vor allem im Bereich der Pferdezucht aktiv. Nach der Gründung erwarb die Klägerin ein Grundstück, welches in der Folgezeit mit einer Reitanlage bebaut wurde. Die Klägerin berücksichtigte in ihren Steuererklärungen eine AfA für das Gebäude seit 2011 mit jährlich 1,25 % der Herstellungskosten. Die Veranlagungen erfolgten zunächst gemäß der eingereichten Steuererklärungen. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer dann jedoch die Auffassung, dass das Gebäude zwingend nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des EStG mit jährlich 3 % abzuschreiben sei. Gegen die geänderten Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass die Verkürzung der Abschreibungsdauer ab 2015 dazu führe, dass sich der Verlustvortrag gemäß § 15 Abs. 4 EStG erhöhe und dies wiederum zur Folge habe, dass ihre Tätigkeit möglicherweise zeitlich früher als sog. Liebhaberei eingestuft werde. Der Einspruch sowie die sich anschließende Klage hatten keinen Erfolg. Da die Revision nicht zugelassen wurde, erhob die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH.

Die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes hat für die Besteuerung keine Bedeutung.

Der BFH wies jedoch auch diese ab, da die maßgebliche Rechtsfrage durch den BFH bereits abschließend entschieden ist. Dies betrifft die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG analog auf die Fälle, anzuwenden ist, in denen die tatsächliche bzw. die zu erwartende Nutzungsdauer eines Gebäudes die fiktive Nutzungsdauer von 33 Jahren übersteigt. Zentrale Bedeutung hat hierbei, dass die in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG normierten Abschreibungssätze auf fiktiven Nutzungsdauern beruhen. Die tatsächliche Nutzungsdauer von Gebäuden ist zwar gewöhnlich länger, wie auch dem Gesetzgeber bewusst ist. Maßgeblich sind jedoch allein die fiktiven Dauern. Die tatsächliche Nutzungsdauer im Erwerbszeitpunkt bzw. Herstellungszeitpunkt hat daher für die Besteuerung keine Bedeutung.

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