IDW veröffentlicht erste IFRS-Modulverlautbarung zu IFRS 9

Inhalt des neuen Moduls sind Kreditzusagen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen nach IFRS 9.

Modulare Bearbeitung von (Einzel-)Fragen der IFRS-Rechnungslegung

Die bisherigen IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung nach IFRS behandeln sehr ausführlich spezifische Einzelthemen. Zur Erhöhung der Flexibilität bei relevanten Praxisfragen will das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) abgegrenzte (Einzel-)Fragen der IFRS-Rechnungslegung ohne eine ausführliche, auf einen Anwendungsfall zugeschnittene Stellungnahme in einer einheitlichen und modularen Form bearbeiten. Jedes Modul ist eigenständig verwendbar und wird gesondert vom Hauptfachausschuss (als Entwurf bzw. finale Fassung) verabschiedet.

IDW RS HFA 50 wird um Modul zu IFRS 9 erweitert

Die einzelnen Module werden in einer IDW (Sammel-)Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW RS HFA 50) zusammengefasst und in der Reihenfolge der IASB-Standards sortiert. Das modulare Format wird ausschließlich für neue Themen verwendet, d.h. bereits bestehende IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung werden nicht in das modulare Format umgearbeitet. Allerdings sind Verweise in den bestehenden Stellungnahmen auf neue Module vorgesehen, damit eine Interaktion gewährleistet werden kann.

Am 2.7.2018 hat das IDW ein neues Modul zu IFRS 9 veröffentlicht (Modul IFRS 9 – M1). Dabei geht es um Verträge, die für das liefernde Unternehmen nicht nur eine Verpflichtung begründen, in der Zukunft Güter zu liefern bzw. Dienstleistungen zu erbringen, sondern zusätzlich auch den Kaufpreis zu vorab festgelegten Konditionen zu finanzieren. Ein Beispiel sind Rahmenverträge zwischen Abnehmer und Lieferant, die den Lieferanten zur künftigen Lieferung von Gütern gegen Gewährung eines Zahlungsziels verpflichten.

Wertminderungen nur bei Kreditzusagen im scope von IFRS 9

Fraglich ist, ob aufgrund einer solchen Vereinbarung im Zeitraum zwischen der Zusage und der Leistung Wertminderungen nach IFRS 9 oder einem anderen Standard (z.B. IAS 37) zu bilden sind. Dabei ist insbesondere zu klären, ob es sich bei der Vereinbarung um ein Finanzinstrument in Form einer unwiderruflichen Kreditzusage (irrevocable loan commitment) im Anwendungsbereich von IFRS 9 handelt (IFRS 9.2.3, IFRS 9.2.1(g)). Das Modul enthält hierzu Leitlinien.

Praxis-Tipp: Zusätzliche Leitlinie bei der Abbildung kritischer Fälle

Die Modulverlautbarung zu IFRS 9 des IDW ist sowohl für den Anwender als auch für den Prüfer eine zusätzliche Leitlinie bei der Abbildung kritischer Fälle in den IFRS und daher zu begrüßen.

 

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