E-Bilanz: Erweiterte Übergangsvorschriften und -fristen

Obwohl die Abgabefrist für die erste E-Bilanz seitens des Gesetzgebers nicht nochmals verlängert  wurde, profitieren im Jahr 2015 noch immer bestimmte  Unternehmen von erweiterten  Übergangsvorschriften und -fristen. So ist es bei bestimmten  Fallkonstellationen noch möglich, eine Papierbilanz ohne eine der Taxonomie entsprechende  Gliederung einzureichen oder von  anderen Erleichterungen Gebrauch zu machen.

Grundsätzlich mussten Unternehmen erstmals im vergangenen Jahr 2014 ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 begannen, an die Finanzverwaltung elektronisch übermitteln. Für die folgenden Fallkonstellationen gilt jedoch noch eine verlängerte Übergangsfrist:

  • Ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen (Outbound-Fall)
  • Inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen (Inbound-Fall)
  • Steuerbegünstigte Körperschaften, die für ihren wirtschaftlichen Betrieb bilanzieren
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art
  • Bestimmte Berichtsbestandteile bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften

Diese Fallkonstellationen müssen erst im Jahr 2016 erstmals eine E- Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2015 bzw. für das abweichende Wirtschaftsjahr 2015/2016 an die Finanzverwaltung übermitteln.

Einreichung in Papierform noch möglich

In der Übergangszeit können Unterlagen weiterhin in Papierform eingereicht werden, wobei eine der Taxonomie entsprechende Gliederung nicht erforderlich ist.

Ausnahme 1: Outbound-Fall

Hat ein inländisches, in Deutschland ansässiges Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte (z.B. in Frankreich), spricht man im Fachjargon von einem Outbound-Fall. Liegt eine solche Fall-Konstellation vor und wird der Gewinn nach §4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, muss das Unternehmen als Ganzes (inländisches Stammhaus und ausländische Betriebsstätte) eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abgeben bzw. einen Datensatz ohne Aufteilung per Datenfernübertragung übermitteln.

Die Ergebnisse vom Stammhaus und der ausländischen Betriebsstätte müssen zusammengefasst werden, was sich als schwierig erweisen kann, wenn die Betriebsstättenbuchführung der ausländischen Betriebsstätte einen anderen Detaillierungsgrad aufweist als die des Stammhauses. Grundsätzlich ist der Detaillierungsgrad der ordnungsmäßigen Buchführung des inländischen Stammhauses maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu den Taxonomiepositionen nicht möglich, dürfen die Auffangpositionen mit dem Zusatz „soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar“ verwendet werden.

Praxis-Hinweis: Auffangpositionen als Alternative

Um die elektronische Übermittlung zu erleichtern und Eingriffe in das Buchungsverhalten der Steuerpflichtigen zu vermeiden, hat die Finanzverwaltung innerhalb der Taxonomie sog. Auffangpositionen eingefügt. Man erkennt sie an der Positionsbezeichnung „nicht zuordenbar“. Unternehmen, die eine durch „Mussfelder“ vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchführung ableiten können, dürfen zur Herstellung der rechnerischen Richtigkeit alternativ die Auffangpositionen nutzen.

Aufschub nur für ausländische Betriebsstätte

Die Übergangsregelung umfasst nicht das inländische Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte in seiner Gesamtheit, sondern nur die auf die ausländische Betriebsstätte entfallenden Ergebnisse.

Ausnahme 2: Inbound-Fall

Hat ein ausländisches Unternehmen eine inländische Betriebsstätte, handelt es sich um einen sog. Inbound-Fall. Liegt eine solche Fallkonstellation vor und wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, muss eine E-Bilanz nur für die Ergebnisse der inländischen Betriebsstätte aufgestellt und übermittelt werden. Auch hier gilt die oben genannte verlängerte Abgabefrist.

Ausnahme 3: Steuerbegünstigte Körperschaften

Die genannte verlängerte Abgabefrist gilt auch für steuerbefreite Körperschaften, sofern

  • sich die Steuerbefreiung nur auf einen Teil der Körperschaftseinkünfte erstreckt und
  • eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden muss.

Wichtig: Nur für den steuerpflichtigen Teil

Eine E-Bilanz muss natürlich nur für den steuerpflichtigen Teilbereich der Körperschaft aufgestellt und übermittelt werden.

Ausnahme 4: Juristische Personen

Von der verlängerten Abgabefrist einer E-Bilanz profitieren auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Betriebe gewerblicher Art führen und eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen müssen.

Ausnahme 5: Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften

Die vorgenannte verlängerte Abgabefrist gilt auch für bestimmte Berichtsbestandteile bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften, welche bislang regelmäßig nicht in der Finanzbuchhaltung abgebildet wurden. So müssen die Mussfelder des Taxonomiebestandteils „Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften“ erstmals für das Wirtschaftsjahr 2015 (beziehungsweise abweichende Wirtschaftsjahr 2015/2016) im Jahr 2016 an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt werden.

Wichtig: Gesellschafterbezogene Aufschlüsselung

Bei der Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung muss ab dem Wirtschaftsjahr 2015 für jeden Gesellschafter gesondert die Entwicklung des Kapitalkontos dargestellt werden.

Achtung: Verpflichtende Angaben auch in der Übergangsphase

Werden die genannten Berichtsbestandteile in der Übergangsphase nicht freiwillig eingereicht, muss in der Bilanz die Kapitalkontenentwicklung nach Gesellschaftergruppen (persönlich haftender Gesellschafter und Kommanditisten) aufgeschlüsselt und in den zusammengefassten Mussfeldern der Kapitalkontenentwicklung im Eigenkapital eingetragen werden. Wird dagegen in der Übergangsphase der eigene Berichtsbestandteil freiwillig eingereicht, müssen nur die Positionen „Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter/Kapitalanteile der Kommanditisten“ ausgefüllt werden. Die untergeordneten Mussfelder dürfen ohne Wert übermittelt werden.

Weitere Ausnahmen für Sonder- und Ergänzungsbilanzen

Sonderbilanzen werden für jeden Mitunternehmer, d. h. jeden Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgestellt, der Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann. Sie enthält das Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers. In der Ergänzungsbilanz werden für den einzelnen Mitunternehmer Wertkorrekturen zu den Ansätzen der Steuerbilanz der Gesellschaft erfasst.

Künftig müssen Sonder- und Ergänzungsbilanzen jeweils in gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt und gemäß der Taxonomiestruktur erstellt werden. Für sämtliche Sonder- und Ergänzungsbilanzen (bzw. jeden Mitunternehmer) muss eine eigene E-Bilanz eingereicht werden.

Sowohl für Sonderbilanzen als auch Ergänzungsbilanzen gelten Übergangsregelungen. Demnach billigt es die Finanzverwaltung, wenn diese für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2015 enden, lediglich im Freitextfeld „Sonder- und Ergänzungsbilanzen“ im Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikationen“ des Datensatzes der Gesamthand übermittelt werden. Das bedeutet, dass zwar auch während der Übergangsphase eine elektronische Übermittlung stattfinden muss, jedoch technische Erleichterungen bestehen. Demnach müssen Sonder- und Ergänzungsbilanzen in der Übergangsphase noch nicht der Taxonomie entsprechen und auch noch nicht gesondert mit jeweils eigenem Datensatz übermittelt werden.

Weitere Infos finden Sie auf unserer Themenseite E-Bilanz.

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