BMF erkennt ab 2012 Rentenbeginn von 60 Jahren bei Betriebsrenten

Nach dem BMF liegt eine steuerlich anerkannte betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn Leistungen aufgrund von altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fällig werden. Als Untergrenze für die betriebliche Altersversorgung gilt aber nun nicht mehr regelmäßig, wie bisher üblich und anerkannt, das 60. Lebensjahr.

Gesetzliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung finden sich in Deutschland v. a. im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sowie im EStG. Dabei regelt das BetrAVG im Bereich der betrieblichen Altersversorgung recht ausführlich den Schutz von Arbeitnehmern und deren arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber. Außerdem definiert es, unter welchen Voraussetzungen eine bAV im Sinne dieses Gesetzes vorliegt.

Wann allerdings steuerlich von einer wirksam erteilten betrieblichen Altersversorgung auszugehen ist, regelt das EStG nur sehr rudimentär. Insoweit kommt für die Auslegung der gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen den vom BMF veröffentlichten Schreiben erhebliche Bedeutung zu. Im Zuge der Erhöhung des Eintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung von regelmäßig 65 auf 67 Jahre (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007, BGBl 2007 I S. 554) äußerte sich das BMF mit Schreiben vom 31.3.2010 zur steuerlichen Anerkennung der betrieblichen Altersversorgung ab Januar 2012.

Betriebsausgaben oder Rückstellungen

Bisher war es bei der steuerlich anerkannten Erteilung von Zusagen der betrieblichen Altersversorgung üblich, beispielweise entweder auf das Vollenden des 60. Lebensjahres abzustellen oder bei Erteilung der Zusage auf ein höheres Endalter (z. B. Vollendung des 65. Lebensjahres), einen vorgezogenen Rentenbeginn ab 60 zu ermöglichen.

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen konnte der Arbeitgeber – je nach gewählter Finanzierungsform – entweder Rückstellungen nach § 6a EStG bilden oder aber die abgeführten Versicherungsbeiträge bzw. Zuwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.

Das BMF hat klargestellt, dass eine steuerlich anerkannte betriebliche Altersversorgung nur dann vorliegt, wenn Leistungen mit Eintritt eines biologischen Ereignisses fällig werden:  Dieses ist bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Allerdings soll als Untergrenze für die betriebliche Altersversorgung nun nicht das 60. Lebensjahr gelten, wie das bisher üblich und anerkannt war.

Untergrenze für Versorgungszusagen angehoben

Vielmehr liegt für alle Versorgungszusagen, gleich welchen Zusagetyps, die ab 1.1.2012 erteilt werden, eine steuerlich anerkannte betriebliche Altersversorgung regelmäßig nur noch vor, wenn die Zusage von Leistungen auf das 62. Lebensjahr als unterste Grenze abstellt.

Die Folgen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des BMF können u. E. – je nach Zusagetyp – entweder das Versagen einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG oder aber des Betriebsausgabenabzugs beispielsweise von Direktversicherungsbeiträgen sein.

Die Vorgaben des BMF gelten zwingend nicht nur für die Neuerteilung von Einzelzusagen, beispielsweise an GmbH-Geschäftsführer, sondern auch für die Neuaufnahme von Arbeitnehmern in bereits langjährig bestehende Versorgungswerke, wobei hiervon auch Versorgungswerke erfasst sind, die ausschließlich durch die Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung finanziert werden.

Bei Nichtbeachtung der neuen Vorgaben des BMF kann es dazu kommen, dass sich der zusagende Arbeitgeber zum einen mit einer arbeitsrechtlich wirksamen und ihn verpflichtenden Zusage konfrontiert sieht und zum anderen ihm hierfür der Betriebsausgabenabzug verwehrt wird.

BMF Schreiben IV C 3 - S 2222/09/10041, bestätigt durch Schreiben vom 17.10.2011, IV C 3 - S 2220/11/10002