Bilanzierung nach dem expected credit loss Ansatzes

Der Entwurf enthält Leitlinien sowie aufsichtsrechtliche Erwartungen an Banken, die den neuen expected credit loss Ansatz des IFRS 9 anwenden.

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision; Basler Ausschuss) hat Anfang Februar 2015 ein Konsultationsdokument zu aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf verlässliche Kreditrisikobehandlung bei der Implementierung eines expected credit loss (ECL)-Modell bei Kreditinstituten veröffentlicht („Consultative Document - Guidance on accounting for expected credit losses.“). Das Dokument soll die bisherigen Richtlinien aus dem Jahr 2006, die noch auf dem alten incurred loss impairment model basieren (Sound Credit Assessment and Valuation for Loans) ersetzen.

Das Dokument enthält generelle Anforderungen an ein Rechnungslegungskonzept für Kreditinstitute, das auf erwarteten Kreditverlusten aufbaut und implementiert 11 Prinzipien, an denen sich dieses Konzept richten muss. Hierzu zählen u. a.:

  • Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats und der Führungsebene einer Bank für die Sicherstellung der Anwendung sachgerechter Kreditrisikobehandlung.
  • Es sollten Prozesse verfügbar sein, nach denen Kredite sachgerecht zusammengefasst werden (gemeinsame Kreditrisikomerkmale)
  • Die Gesamt-Risikovorsorge sollte angemessen genug sein, damit diese im Einklang mit der Zielsetzung der einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften steht.

Vorgesehen ist, dass die Richtlinien grundsätzlich von jedem Kreditinstitut unabhängig ihres intern benutzten ECL-Bewertungsmodells anwendbar sind. Nicht angesprochen sind die durch die Basel-Regelwerke geforderten aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen an Banken.

Mit Einhaltung der Richtlinien soll Bankinstituten gewährleistet sein, dass deren individuelle Modelle den Anforderungen einschlägiger Rechnungslegungsstandards, insbesondere aber dem ECL-Modell in IFRS 9 nicht widersprechen. Hierfür wurde vorab das Dokument an den IASB kommuniziert. Der IASB hat jedoch keine Punkte identifizieren können, die im Widerspruch zu den Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 stehen.

Das Dokument enthält einen eigenen Abschnitt zu IFRS 9. Die darin wesentlichen aufgegriffenen Fragestellungen bei der Implementierung des IFRS 9 beinhalten folgende Themen:

  •   12-Monats Risikovorsorge: Der 12-Monats ECL soll nicht nur die erwarteten Verluste der nächsten 12 Monate widerspiegeln. Vielmehr ist auf Betrag abzustellen, der aufgrund des erwarteten Ausfalls des Schuldners innerhalb der Gesamtlaufzeit nicht vereinnahmt werden kann (cash shortfall) - allerdings basierend auf Ereignissen, die in den nächsten 12 Monaten eintreten könnten. Da der 12-Monats ECL einen wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrag darstellt, hält der Basler Ausschuss eine Risikovorsorge i. H. v. „Null“ für die absolute Ausnahme.  
  • Beurteilung von bedeutenden Erhöhungen des Kreditrisikos:
    Use of forward-looking information: Banken sollten nicht nur historische und aktuelle Informationen nutzen, sondern auch den Einfluss von zukunftsorientierten Informationen und makroökonomischen Faktoren bei der Risikovorsorge einbeziehen.
    Timely update of estimates: Ein zeitgerechtes Erfassen eines Anstiegs des Ausfallrisikos muss möglich sein, d. h. es reicht nicht aus den 12-Monats ECL nur zum Bilanzstichtag zu aktualisieren.
    Portfolio groupings: Portfolios dürfen nicht dergestalt gebildet werden, dass individuell hohe Ausfallrisiken vom gesamten Portfolio „getarnt“ werden.
    Policies and procedures to validate internal credit risk assessment models: Es wird erwartet, das Prozesse integriert sind, die die Fehlerfreiheit/Genauigkeit (accuracy) und Konsistenz (consistency) der bestehenden Modelle zur Berechnung des Ausfallrisikos (credit risk assessment models) validieren.
    Disclosures in addition to those required under accounting standards: Erwartet wird eine über die in den entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften geforderte hinausgehende Offenlegung hinsichtlich der Ausfallrisiken (z. B. ECL-Schätzungen) und relevanter Informationen in Bezug auf Vorgehensweisen.
  • Nutzung praktischer Erleichterungen: Der Basler Ausschuss erwartet, dass international agierende Banken keinen signifikanten Gebrauch von den praktischen Erleichterungen oder sonstigen in IFRS 9 verankerten Erleichterungen machen.

Lokale Aufsichtsbehörden dürfen darüberhinaus weniger komplexen Banken (less complex banks) erlauben, vereinfachte Vorgehensweisen, die der Größe, dem Wesen sowie der Komplexität ihres eigenen Kreditrisikos (lending exposure) Rechnung tragen, zu benutzen.

Stellungnahmen zum Consultative Document können bis zum 30. April 2015 eingereicht werden.

Praxistipp

Das Konsultationsdokument des Basler Ausschusses gibt die neuen Richtlinien für Kreditinstitute bzgl. der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an verlässliche Kreditrisikobehandlung bei der Implementierung eines expected credit loss (ECL)-Modell wieder. Die im Dokument enthaltenen Anforderungen an IFRS-Anwender (speziell IFRS 9) sind als Konkretisierung des bestehenden Rechts anzusehen. Betroffene Kreditinstitute in der EU sollten sich daher bereits vor Übernahme von IFRS 9 in europäisches Recht informieren. Es wird erwartet, dass insbesondere international agierende Banken hohe Kosten haben werden, um das neue ECL-Modell zu entwickeln bzw. zu implementieren.

Quelle: https://www.bis.org/bcbs/publ/d311.pdf

Schlagworte zum Thema:  IFRS, IASB