Leistungen auf elektronischem Weg: Was gehört dazu?

Im letzten Teil unseres Top-Themas gehen wir auf sonstige Leistungen ein, die auf elektronischem Weg erbracht werden und geben zusätzlich noch Beispiele für Leistungen die nicht auf dem elektronischen Weg erbracht werden.

Anwendungsbereich dieser sonstigen Leistungen beschreibt
Abschnitt 3a.12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Danach sind auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Wesentlichen:

  • digitale Produkte, wie Software und Updates;
  • Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken vermitteln oder unterstützen (Website, Webpage);
  • von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet;
  • sonstige automatische Dienstleistungen, für deren Erbringung das Internet oder ein elektronisches Netz erforderlich ist.

Beispielhafte Aufzählung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sind insbesondere:

  • Bereitstellung von Websites, Webhostings, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen. Hierzu gehören die automatisierte Online-Fernwartung von Programmen, die Fernverwaltung von Systemen, das Online-Data-Warehousing, Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf;
  • Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung. Hierzu gehört z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Software und Updates, Bannerblocker, Herunterladen von Treibern, automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites und automatisierte Online-Installation von Firewalls;
  • Bereitstellen von Bildern, wie die Gewährung des Zugangs oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern;
  • Bereitstellen von Texten und Informationen. Hierzu gehören E-Books, elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften, Web-Protokolle und Website-Statistiken, Online-Nachrichten, Online-Verkehrsinformationen und Online-Wetterberichte, andere Online-Fachinformationen;
  • Bereitstellung von Datenbanken, wie z. B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen;
  • Bereitstellung von Musik;
  • Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien;
  • Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung;
  • Erbringung von Fernunterrichtsleistungen. Hierzu gehört z. B. der automatisierte Unterricht, der auf das Internet oder ähnliche elektronische Netze angewiesen ist, auch sog. virtuelle Klassenzimmer;
  • Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt) über automatisierte Datenbanken und mit Dateieingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z. B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal);
  • Internet-Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen.

Beispielhafte Aufzählung von Leistungen, die nicht auf elektronischem Weg erbracht werden
Hierzu gehören insbesondere die folgenden Fälle, bei denen es um Lieferungen handelt, sodass keine auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen vorliegen:

  • Lieferung von Gegenständen nach elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung,
  • Lieferung von CD-ROMs, Disketten und ähnlichen körperlichen Datenträgern,
  • Lieferung von Druckerzeugnissen wie Büchern, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften,
  • Lieferung von CDs, Audiokassetten und DVDs,
  • Lieferungen von Spielen auf CD-ROMs.

Praxisbeispiele mit Buchungssätzen (z.B. "Kauf einer App für betriebliche Zwecke" oder "Kauf einer App die als Software aktiviert und abgeschrieben werden muss") finden Sie auf hier.

Schlagworte zum Thema:  Geringwertiges Wirtschaftsgut, Software