Zahlungsabwicklung und Rechnungserstellung

Im 2. Teil unseres Top-Themas gehen wir auf die Zahlungsabwicklung und Rechnungserstellung ein. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist eine gewisse Herausforderung. Praxis-Hinweise und Buchungstipps helfen Ihnen bei der Anwendung.

Bei der Rechnungsabwicklung ist es wesentlich, wo sich der Leistungsort befindet. Befinden sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im selben EU-Land, z. B. in Deutschland, erfolgt die Abrechnung wie bei jeder anderen Leistung, also mit deutscher Umsatzsteuer. Befinden sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger in unterschiedlichen Ländern, dann befindet sich ab dem 1.1.2015 der Leistungsort

  • bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation,
  • Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei
  • auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen,

immer im Land des Leistungsempfängers. Voraussetzung für die Anwendung des neuen § 3a Abs. 5 UStG ist, dass der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird. Das heißt, Leistungsempfänger sind entweder Privatpersonen oder Unternehmer, die die Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen. Bis zum 31.12.2014 ist der Ort der sonstigen Leistungen, die auf elektronischem Weg an Privatpersonen in der EU erbracht werden, an dem Ort, wo der Unternehmer seinen Sitz bzw. seine  Betriebsstätte hat. Ist der Wohnsitz oder Sitz der Privatpersonen, die eine sonstige Leistung auf elektronischem Weg erhält, in einem Drittland, befindet sich der Leistungsort im Drittland. Ab dem  1.1.2015 befindet sich der Ort der sonstigen Leistungen, die auf elektronischem Weg an Privatpersonen erbracht werden, immer da, wo die Privatperson ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

Praxis-Hinweis: Wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG ebenfalls im Land des Leistungsempfängers. In dieser Situation ist der Leistungsempfänger Schuldner der  Umsatzsteuer, sodass (wenn alle Voraussetzungen vorliegen) zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.

Bestimmung des Leistungsempfängers
Bei elektronischen Leistungen an Privatpersonen ist und bleibt der leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer. Konsequenz ist, dass der leistende Unternehmer dem privaten Leistungsempfänger die Umsatzsteuer mit dem Steuersatz des Landes berechnet, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Es spielt keine Rolle, ob er die Umsatzsteuer offen ausweist oder nicht. Befindet sich der Leistungsempfänger in einem anderen EU-Land und hat der leistende Unternehmer nicht alle Daten, die für eine Abrechnung im Reverse-Charge-Verfahren erforderlich sind, muss er mit dem Leistungsempfänger so abrechnen, als ob es sich um einen privaten Abnehmer handeln würde.

Ohne USt-Identifikationsnummer kein Reverse-Charge Verfahren

Das heißt, dass beispielsweise ohne Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Leistungsempfängers das Reverse-Charge-Verfahren nicht angewendet werden kann. Befinden sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im selben EU-Land, erfolgt die Abrechnung wie bei jeder anderen Leistung. Erstellt der leistende Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. Kleinbetragsrechnung, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, auch wenn er die Leistung für sein Unternehmen verwendet.

Online-Verkaufsplattform in einem anderen EU-Land
Nutzt der Kunde eine Online-Verkaufsplattform, wie von Apple, Google, Microsoft oder Blackberry, um eine App herunterzuladen,  muss er seine Daten angeben (hinterlegen). Befindet sich die Online-Verkaufsplattform in einem anderen EU-Land, hängt es von diesen Angaben ab, wie er steuerlich behandelt wird. Kann er als Geschäftskunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegen, darf der leistende Unternehmer mit dem Nettobetrag abrechnen. Allerdings ist es nicht immer möglich, dass Unternehmer
im Reverse-Charge-Verfahren abrechnen können, wenn die Nutzer einer Online-Verkaufsplattform immer als Privatkunden behandelt werden. Ist das der Fall, wird die Umsatzsteuer im Empfängerland berechnet, ohne dass ein Vorsteuerabzug möglich ist. Handelt es  sich um eine App, die betrieblich verwendet wird, sind die Kosten Betriebsausgaben. Bei Beträgen bis 150 EUR, wird der Betrag sofort auf das Aufwandskonto „Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter“ gebucht.

Bei der Zahlungsabwicklung gibt es im Prinzip zwei Varianten:

  • Der Kaufpreis für die jeweilige App wird normal bezahlt. Das heißt, der Zahlungsweg bzw. das Zahlungsmittel, wie PayPal oder Kreditkarte, werden vom Kunden im System des App Stores hinterlegt und bei einem Download belastet.
  • Der Kunde, der Apps herunterladen will, kauft „Coins“ ein (beispielsweise 500 Coins für 4,80 EUR). Das kann sich lohnen, weil vom Anbieter eine Ersparnis von bis zu 10 Prozent versprochen wird. Es handelt sich beim Kauf der Coins somit um eine Vorauszahlung.

Praxisbeispiele mit Buchungssätzen (z.B. "Kauf einer App für betriebliche Zwecke" oder "Kauf einer App die als Software aktiviert und abgeschrieben werden muss").

Schlagworte zum Thema:  Geringwertiges Wirtschaftsgut, Software