Unterweisungen sind in § 12 Arbeitsschutzgesetz verankert. Gemeint sind angemessene und ausreichende Anweisungen und Erläuterungen in den Bereichen Sicherheit und Arbeitsschutz, die konkret den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten betreffen. Diese Unterweisungen müssen zwingend immer bei Neueinstellungen von Mitarbeitern, aber auch bei Veränderungen im Aufgabenbereich durchgeführt werden. Zu solchen Veränderungen gehören z. B. die Einführung neuer Arbeitsmittel und/oder neuer Technologien am Arbeitsplatz. Die Unterweisungen müssen vor Arbeitsbeginn des Mitarbeiters durchgeführt und ständig an die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb angepasst werden. Zudem müssen die Unterweisungen jährlich stattfinden. Bei Arbeitnehmerüberlassungen ist der Entleiher verpflichtet, die Unterweisung durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat die Unterweisungen also klar geregelt, aber was bedeutet nun "angemessen und ausreichend"? Ohne zu sehr in juristische Details abgleiten zu wollen, kann man sich den Begriffen auch mit dem gesunden Menschenverstand nähern: Die Informationen müssen angemessen und ausreichend sein, d. h. vollständig, sachrichtig, relevant. Hierzu gehört auch die Sprache und die Frage, ob die Mitarbeiter überhaupt verstehen, was gesagt wird. Gerade bei Mitarbeitern mit anderer Muttersprache ist der Schulungserfolg nicht ohne Weiteres anzunehmen. Wenn mangels Dolmetschers die Unterweisung trotz Sprachbarrieren auf Deutsch durchgeführt wird, kann man davon ausgehen, dass die Maßnahme mit Sicherheit nicht angemessen und die Unterweisung nicht rechtssicher ist. Auch eine Unterweisung, die in einer Produktionshalle mit 76 Dezibel, 20 neuen Mitarbeitern und einem Unterweisenden durchgeführt wird, ist höchstwahrscheinlich nicht erfolgreich, wenn man sich die Grundfrage stellt, ob jeder Mitarbeiter auch alles verstanden hat.

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