Große Bedeutung misst die StrlSchV auch der guten Zusammenarbeit von Strahlenschutz- und Arbeitssicherheitsfachkräften sowie den Kontakten mit dem Betriebsrat zu. § 74 StrlSchV verlangt explizit, dass der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes unterrichten müssen. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.

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