Sicherheitsingenieure müssen

  • berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  • diesen Beruf danach mind. 2 Jahre ausgeübt haben und
  • einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben (§ 4 Abs. 2 DGUV V2).

Die Anforderungen werden auch von Personen erfüllt, die aufgrund ihrer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen, und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben. Als Sicherheitsingenieur kann auch eine Person eingesetzt werden, die über Qualifikationen verfügt, die denen eines Sicherheitsingenieurs gleichzusetzen sind.

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