Auskunftsanspruch: Auch kurze Antworten können ausreichend sein

Nach § 34 BDSG gibt es einen Anspruch über die bei Unternehmen zu seiner Person gespeicherten Daten. Hat man Daten wie seine E-Mail-Adresse selbst im Internet veröffentlicht, reichen nach Ansicht des Amtsgerichts Leipzig auch knappe Antworten auf Anfragen aus.

In § 34 Bundesdatenschutzgesetz ist geregelt, dass Betroffene bei einer Datenspeicherung Auskunft über deren Umfang, Herkunft und Verwendung von den speichernden Stellen verlangen können und die speichernden Stellen diesem Auskunftsbegehren nachkommen müssen. In einem kürzlich vor dem Amtsgericht Leipzig verhandelten Fall hatte sich ein Auskunftssuchender mit der erhaltenen Antwort nicht zufrieden gegeben und weitere Informationen gefordert. Doch das Gericht wollte sich dieser Auffassung nicht anschließen.

Der konkrete Fall:

Geklagt hatte ein Anwalt, der per E-Mail zu einem juristischen Fachkongress eingeladen worden war. Er hatte vom einladenden Veranstalter entsprechende Auskünfte zu den über seine Person gespeicherten Daten verlangt und darüber hinaus einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht.

Der Veranstalter hatte ihm daraufhin kurz und knapp mitgeteilt, dass man seine Daten aus dem öffentlich zugänglichen Internet gewonnen habe und diese ausschließlich für Hinweise auf die eigenen Veranstaltungen genutzt habe. Auch wurde ihm mitgeteilt, dass man seine Daten aus der Verteilerliste gelöscht habe. Diese Auskunft reichte dem Anwalt nicht, und so wollte er seinen gesetzlichen Auskunftsanspruch einklagen.

Auskunft als ausreichend eingestuft

Beim Amtsgericht Leipzig sah man die Sachlage jedoch anders und lehnte das weitergehende Auskunftsbegehren ab. Aus der enthaltenen Antwort habe der Kläger bereits entnehmen können, dass der Veranstalter seine E-Mail-Adresse aus dem Internet erfahren habe, und auch zum der Zweck der Datenspeicherung habe man sich geäußert.

Zumindest implizit sei aus der Antwort auch zu entnehmen, dass die Daten nicht weitergegeben worden seien, sodass das Unternehmen seiner Auskunftspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei.

Zudem sei dieser Punkt aber auch unerheblich, weil durch die Veröffentlichung der E-Mail-Adresse im Internet jederzeit auch Dritte diese Daten in Erfahrung bringen könnten.

(Amtsgericht Leipzig, Urteil v. 18.07.2014, 107 C 2154/14)