Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch. Hinreichende Bestimmtheit (hier: § 34 BDSG). Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei klageweiser Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gem. § 34 BDSG. Voraussetzungen eines Auskunftsbegehrens

 

Leitsatz (amtlich)

1) Auch Auskunftsansprüche aus § 34 BDSG müssen hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Dazu reicht die Formulierung eines Auskunftsbegehrens "aus vorgelagerten Dateien und Datenbanken" nicht.

2) Auskunftsansprüche aus § 34 BDSG können nicht "ins Blaue" geltend gemacht werden. Es muss vielmehr ausreichend dargelegt werden, dass tatsächlich personenbezogene Daten gespeichert sein könnten.

3) Können personenbezogene Daten durch Einblick in den eigenen E-Mail-Account selbst ermittelt werden, ist das Verlangen einer entsprechenden Auskunft in Textform rechtsmißbräuchlich.

4) Auskunftsansprüchen aus § 34 BDSG kann der Einwand faktischer Umöglichkeit entgegenstehen.

 

Normenkette

BDSG § 34; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 275

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.01.2012; Aktenzeichen 7 Ca 835/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2012 - 7 Ca 835/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im zweiten Rechtszug im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses noch über Auskunftsansprüche betr. personenbezogener Daten.

Die Beklagte, die vormals als DB Systems firmierte, ist Tochterunternehmen der A (nachfolgend: "DB AG"). Sie ist damit Teil des A-Konzerns. Sie ist einer der größten Anbieter von ITK-Services (Informationstechnologie und Telekommunikation) in Deutschland und betreibt für die A verschiedene IT- und TK-Plattformen. Sie hat rund 2.800 Beschäftigte bundesweit.

Der Kläger, geb. am 26.11.1952, weist eine Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1999 aus. Er ist bei der Beklagten als sog. System- bzw. Chefarchitekt im Bereich IT-Architektur & Sicherheit beschäftigt. Die monatliche Bruttovergütung beträgt rund € 3.200,-. Derzeit ist das Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitverhältnis umgewandelt. Der Kläger hat einen GdB von 30 und ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Seit 19. September 2011 war der Kläger wegen einer Erkrankung nicht mehr an seinem Arbeitsplatz.

Bei der Beklagten findet seit dem 19. Dezember 2007 die "Konzernbetriebsvereinbarung zum Einsatz und Nutzung der Informationstechnologie im A-Konzern" (nachfolgend: "KBV-IT") vom 19. Dezember 2007 Anwendung. Sie dient der Regelung sowohl der geschäftlichen als auch ggfls. privaten Nutzung des Internetzugangs und der betrieblichen E-Mail-Adresse. Nach § 4 KBV-IT ist eine private Nutzung in geringfügigem Umstand erst nach Zustimmung zu den Nutzungsbestimmungen zulässig (sog. Nutzungsentscheidung). Nach § 5 Abs. 1 KBV-IT werden sowohl bei Internet als auch bei E-Mail Verkehrsdaten protokolliert und gespeichert. Hierzu gehören u.a. Datum und Uhrzeit, E-Mail-Adressen von Absender und Empfänger sowie Betreffzeilen der E-Mails. Bezogen auf das Internet werden die Daten für 24 Stunden unverändert (zwischen-)gespeichert und anschließend - nach schwacher Pseudonymisierung - gespeichert. Eine (stichprobenartige) Auswertung dieser schwach pseudonymisierten gespeicherten Daten - wobei sich die KBV-IT zur Frage der Pseudonymisierung nicht äußert - zum Zwecke einer Missbrauchskontrolle ist nach einer sog. Entpseudonymisierung unter bestimmten, engen Voraussetzungen zulässig. Die maximale Speicherdauer beträgt drei Monate (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KBV-IT). Bzgl. des näheren Inhalts der Regelungen der KBV-IT wird auf Bl. 29-34 d.A. Bezug genommen.

Bei der Beklagten wird seit dem Jahre 2008 das Dokumentenmanagementsystem "B" verwendet, über das u.a. Bücher ausgeliehen werden können. In "B" sind sog. Literaturlisten, auch in Bezug auf den Kläger, vorhanden, die in geschützten Bereichen vorhanden sind, auf die bspw. der Kläger keinen Zugriff hat. Insofern wird Bezug genommen auf Bl. 120 d.A. Hieraus ergibt sich, welcher Mitarbeiter (einschl. dienstlicher Telefonnummer und Raum) welches Buch bestellt bzw. ausgeliehen hat. Darüber hinaus bildet B den Grundstein für ein unternehmensübergreifendes Wissensmanagementsystem. Die Nutzer haben auf einer zentralen Seite jederzeit Zugriff auf alle von ihnen in B abgelegten Inhalte, für die sie Zugriffsrechte haben. In B werden auch Bestandsdaten gespeichert.

Bei der Beklagten wird des Weiteren ein EDV-System zur Erfassung der Bürokommunikationskosten, die sog.

Eigenverbrauchsanzeige ("G"), verwendet. Hier werden für jeden Mitarbeiter die Kosten der eigenen Bürokommunikation (Speicherplatz, E-Mail und Internet-Nutzung, Drucken, Datenbanken etc.) angezeigt, die den Mitarbeitern aber lediglich in aggregierter Form als monatliche Zusammenfassung zur Verfügung stehen. Der Kostenstellenverantwortliche kann hingegen die Details mitarbeiterbezoge...

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