Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 GefStoffV ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn vorsätzlich oder fahrlässig eine Tätigkeit ausgeübt wird, für die keine Gefährdungsbeurteilung mit festgelegten Schutzmaßnahmen gem. Abschnitt 4 GefStoffV (§§ 8 ff. GefStoffV) vorliegt. Im Rahmen der Festlegung von Schutzmaßnahmen ist auch die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten, sodass eine technische Schutzmaßnahme Vorrang hat vor einer belastenden PSA als ständige Maßnahme. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit bis zu 50.000 EUR Bußgeld geahndet werden. Wird durch diese Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen gefährdet, dann ist dies strafbar und kann im Fall einer vorsätzlichen Handlung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Sofern nur Fahrlässigkeit vorliegt, wird das mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge