Für bestimmte Wasserversorgungsanlagen müssen Betreiber ein Risikomanagement einrichten und aufrechterhalten. Dies gilt sowohl für zentrale als auch bestimmte mobile und zeitweilige Anlagen. Abhängig von der Tagesmenge an abgegebenem Trinkwasser und der Anzahl der versorgten Personen, muss das Risikomanagement erstmalig bis zum 12.01.2029 bzw. 12.01.2033 durchgeführt und ein Antrag ans Gesundheitsamt gestellt werden. Spätestens alle 6 Jahre muss das Risikomanagement überprüft werden (§ 34 TrinkwV).

Anforderungen an ein Risikomanagement legt § 35 TrinkwV fest, u. a. müssen Durchführende hinreichende Fachkenntnisse und einschlägige Berufserfahrung besitzen sowie durch Schulung qualifiziert sein. Es muss mind. entsprechend der anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach DIN EN 15975-2, durchgeführt werden. Durchführung und Ergebnisse müssen dokumentiert werden, Inhalte sind festgelegt. Ob Untersuchungspläne angepasst oder beibehalten werden oder welche Untersuchungspflichten gelten, basiert u. a. auf der Risikoabschätzung. Das Gesundheitsamt entscheidet dann auf Antrag über Untersuchungspläne bzw. Untersuchungspflichten.

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