Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Fassung 16.10.2023
Fundstelle BGBl. I Nr. 280 vom 19.10.2023
Änderung Diverse §§
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Das Gesetz wird umfassend überarbeitet. Mit der Novelle soll die Energiewende im Gebäudebereich umgesetzt werden. Die Änderungen gelten ab dem 01.01.2024.

Die Zielvorgaben des Gesetzes werden angepasst. Ziel des Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.

Kernpunkt ist, dass neue Heizquellen in Gebäuden durch erneuerbare Energien betrieben werden müssen. Bis 2045 sollen keine fossilen Brennstoffe mehr zur Beheizung von Gebäuden verwendet werden. Dies wird schrittweise umgesetzt.

Ab 2024 ist bei neuen Heizungsanlagen ein Mindestmaß von 65 % an erneuerbaren Energien erforderlich. In Neubauten gilt dies ab dem 01.01.2024 (mit Ausnahme von Neubauten außerhalb von Neubaugebieten). Für Bestandsgebäude gelten längere Übergangsfristen bzw. Stichtage (in Großstädten ab 100.000 Einwohner 30.06.2026, in kleineren Städten 30.06.2028). Allerdings können kommunal abweichende Vorgaben gelten (kommunale Wärmeplanung). Werden vor diesen Zeitpunkten neue Heizungsanlagen eingebaut, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, müssen diese Anlagen später zumindest teilweise mit erneuerbaren Energien betrieben werden, sodass auch solche Anlagen schrittweise auf erneuerbare Energien umgestellt werden.

Bestehende Heizungsanlagen, die nicht mit erneuerbaren Energien betrieben werden, müssen nicht modernisiert werden. Ihre Reparatur ist zulässig.

Um die Umsetzung zu unterstützen werden Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten des Bundes eingefügt. Vermieter können bis zu 10 Prozent der Kosten für die Modernisierung von Heizungsanlagen auf erneuerbare Energien auf Mieter umlegen, wobei die Kaltmiete um max. 0,50 EUR pro qm steigen darf. Soweit eine Förderung des Bundes in Anspruch genommen wird dürfen die Kosten nicht auf Mieter umgelegt werden."

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