Richtlinie 2006/66/EG – Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren | |
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Fassung | 12.07.2023 |
Fundstelle | ABl. L 191 vom 28.07.2023 S. 1 |
Änderung | Abgelöst durch Neuregelung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Richtlinie wird zum 18.02.2024 durch die neue Batterieverordnung ersetzt. Teilweise gilt sie noch bis 18.08.2025 fort. |
Richtlinie 2008/98/EG – Abfallrahmenrichtlinie | |
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Fassung | 12.07.2023 |
Fundstelle | ABl. L 191 vom 28.07.2023 S. 1 |
Änderung | Art. 8a |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Regelung zu den allgemeinen Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung wird um eine Regelung zu Batterien ergänzt. |
Verordnung (EU) 2023/1542 – Batterieverordnung (ab 18.02.2024) | |
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Fassung | 12.07.2023 |
Fundstelle | ABl. L 191 vom 28.07.2023 S. 1 |
Änderung | Neuregelung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Regelungen gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es einer gesonderten Umsetzung bedarf. Die Regelungen wurden komplett überarbeitet, die Abfallentsorgung und der Umweltschutz sollen weiter gestärkt werden, indem die Kreislaufwirtschaft klimaneutraler wird und Treibhausgasemissionen reduziert werden. |
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