ADR-Anlagen 2017 | |
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Fassung | 1.12.2017 |
Fundstelle | www.unece.org |
Änderung | Multilaterale Vereinbarung M309 nach Abschnitt 1.5.1 ADR für Kabel gem. 9.2.2.2.1 ADR |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Abweichend von den Vorschriften in 9.2.2.2.1 zweiter Absatz ADR müssen die Kabel nicht wie in den Normen ISO 16750-4:2010 und ISO 16750-5:2010 angegeben geprüft werden. Sie sind jedoch unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Umgebung des Fahrzeugs, wie den Temperaturbereichs- und Flüssigkeitsverträglichkeitsbedingungen, für deren Einsatz sie vorgesehen sind, auszulegen. Die Sonderregelung gilt bis zum 31.12.2018. |
Fassung | 29.11.2017 |
Fundstelle | Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 31 vom 8.12.2017 S. 0 |
Änderung | Neue Ausgabe durch die Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Neu bekannt gemachte ADR 2017 mit den Änderungen der 26. ADR-Änderungsverordnung gilt ab dem 3.1.18. |
Fassung | 15.11.2017 |
Fundstelle | BGBl. II Nr. 29 vom 22.11.2017 S. 1378 |
Änderung | Bekanntmachungen von Berichtigungen durch die 26. ADR-Änderungsverordnung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Fehler wurden an verschiedenen Stellen korrigiert. Der Begriff Flugbenzin wird in Flugkraftstoff geändert und betroffene Einträge aktualisiert. Sondervorschriften-Einträge in Spalte (6) für einige Klasse 7 Gefahrgüter (radioaktiv) wurden geändert. In Kapitel 5.2.1.9.2 für das Lithiumbatterie-Kennzeichen wurde die Anforderung "auf einem weißen Hintergrund" in "auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund" geändert. Damit wird die Verwendung bedruckter Kartons erleichtert. |
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) | |
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Fassung | 18.10.2017 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 69 vom 23.10.2017 S. 3584 |
Änderung | § 1 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Anwendungsbereich der Verordnung wird auf Bildschirm- und Telearbeitsplätze in Arbeitsstätten, die dem Bundesberggesetz unterliegen, ausgeweitet. |
Baugesetzbuch (BauGB) | |
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Fassung | 3.11.2017 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 72 vom 10.11.2017 S. 3634 |
Änderung | Neufassung (löst bisherige Version ab) |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Das Gesetz wird in der am 1.10.2017 geltenden Fassung mit identischem Wortlaut neu bekannt gemacht. |
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (bis 24.5.2018) | |
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Fassung | 30.10.2017 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 71 vom 8.11.2017 S. 3618 |
Änderung | § 28 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es handelt sich um die redaktionelle Anpassung eines Verweises. |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | |
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Fassung | 18.10.2017 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 69 vom 23.10.2017 S. 3584 |
Änderung | Diverse §§, Anhang 1 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. |
Genehmigungsverfahrenverordnung (9. BImSchV) | |
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Fassung | 8.12.2017 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 77 vom 13.12.2017 S. 3882 |
Änderung | Diverse §§, Anlage |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Durch die Änderung werden europarechtliche Vorgaben hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung umgesetzt. Auch die Fläche an sich gehört zu den Gegenständen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Es ist vorgesehen, dass Träger von UVP-pflichtigen Vorhaben bereits frühzeitig über den jeweiligen Untersuchungsrahmen unterrichtet werden, d.h. schon frühzeitig über Art, Inhalt, Umfang und Detailtiefe der vorzulegenden Angaben informiert werden. Bereits bei Übermittlung der Angaben muss der Vorhabenträger einen UVP-Bericht vorlegen. Dieser stellt die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter dar. Die Anforderungen werden im Detail festgelegt, ebenso die Veröffentlichung des Berichts. Im Rahmen der Beteiligung Dritter bei UVP-pflichtigen Vorhaben erfolgt die Bekanntmachung der relevanten Informationen auch über das zentrale Internetportal. Die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen müssen dabei öffentlich gemacht werden. Es muss weiter darauf hingewiesen werden, dass eine UVP-Pflicht besteht und dass ein UVP-Bericht vorgelegt worden ist. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt eine Einwendungsfrist von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Regelung zur grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wird angepasst. Die Anforderungen an den Genehmigungsbescheid für UVP-pflichtige Vorhaben werden angepasst. Künftig muss die Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung im Bezug auf solche Vorhaben begründen. Bei der Entscheidung über die Genehmigung müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung hinreichend aktuell sein. Die Entscheidung und der Bescheid müssen öffentlich bekannt gemacht werden. Es wird eine Regelung zu verbundenen Prüfverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben eingefügt. Ist die Genehmigungsbehörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Trägerin des UVP-pflichtigen Vorhabens, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale ... |
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