ADR-Anlagen 2019 | |
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Fassung | 20.03.2020 |
Fundstelle | www.unece.org |
Änderung | Multilaterale Vereinbarung M 324 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Absatz 8.2.2.8.2 ADR und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADR |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Geltungsdauer zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.11.2020 endet, bleiben bis zum 30.11.2020 gültig. Diese Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Fahrzeugführer vor dem 01.12.2020 die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung nachweist und eine bestimmte Prüfung bestanden hat. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Ablaufens der zu erneuernden Bescheinigung. Alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.11.2020 endet, bleiben bis zum 30.11.2020 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 01.12.2020 einen bestimmten Test bestanden haben. Dies gilt bis zum 01.12.2020. |
Änderung | Multilaterale Vereinbarung M325 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks sowie die Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen, deren Geltungsdauer zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.08.2020 endet, bleiben bis zum 30.08.2020 gültig. Diese Prüfungen müssen vor dem 01.09.2020 durchgeführt werden. Alle Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge, deren Geltungsdauer zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.08.2020 endet, bleiben bis zum 30.08.2020 gültig. Die technischen Untersuchungen müssen vor dem 01.09.2020 durchgeführt werden. Der Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung beginnt mit dem letzten Tag des Ablaufs, der auf der zu verlängernden und zu erneuernden Bescheinigung angeben ist. Dies gilt bis zum 01.09.2020. |
Fassung | 27.03.2020 |
Fundstelle | www.unece.org |
Änderung | Multilaterales Abkommen M326 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Für die folgenden Stoffe werden Ausnahmeregelungen getroffen:
Der Absender muss im Beförderungspapier "Beförderung vereinbart nach den Bedingungen von Abschnitt 1.5.1 des ADR (M326)" vermerken. Dies gilt bis zum 31.08.2020 für Beförderungen auf den Gebieten der Vertragsparteien. |
Änderung | Multilaterale Vereinbarung M327 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 ADR bleiben alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), deren Geltungsdauer zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.08.2020 endet, bis zum 31.08.2020 gültig. Diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 oder 6.7.5.12 ADR vor dem 01.09.2020 durchgeführt werden. Die damit zusammenhängende Kennzeichnung muss den Vorschriften der Absätze 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1 oder 6.7.5.13.1 ADR entsprechen. Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken: ‹BEFÖRDERUNG VEREINBART GEMÄSS ABSCHNITT 1.5.1 ADR (M327)›. Dies gilt bis 01.09.2020. |
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) | |
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Fassung | 16.03.2020 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 13 vom 19.03.2020 S. 501 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Mit der Änderung wird das vierte EU-Eisenbahnpaket umgesetzt. Dadurch werden die nationalen Eisenbahnmärkte der Mitgliedstaaten geöffnet. Es werden standardisierte Vergabeverfahren eingeführt. |
Fassung | 03.03.2020 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 11 vom 12.03.2020 S. 433 |
Änderung | §§ 18, 22b, 38 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Bei der Erneuerung von bestehenden Betriebsanlagen liegt nur dann eine Änderung vor, die ein Planfeststellungsverfahren erforderlich macht, wenn der Grundriss der Betriebsanlage wesentlich geändert wird. Es wird eine Regelung zu Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen eingefügt. |
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) | |
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Fassung | 27.03.2020 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 14 vom 27.03.2020 S. 575 |
Änderung | § 14 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird eine bis zum 01... |
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